21. Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Kandidat/innen können von den Abschluss- bzw. Abschlussteilprüfungen innerhalb der vom/von der Studienleiter/in festgesetzten Fristen und im M.A. Modulhandbuch festgelegten Form zurücktreten.
(2) Treten Kandidat/innen von ihrer Abschluss- oder Abschlussteilprüfung nach der in Absatz (1) genannten Frist oder nach Beginn der Prüfung zurück oder versäumen sie den Termin der Prüfung, so gilt diese als mit 2.0 GPA, bzw. „ungenügend“ (6,0) bewertet, es sei denn, der Prüfungsausschuss erkennt die dafür geltenden Gründe an. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Die Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Rücktritt oder Versäumnis wegen Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Prüfungsunfähigkeit vorzulegen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Die Nichtanerkennung der Gründe ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
(3) Bei lang andauernder und wiederholter Krankheit kann der Prüfungsausschuss ein Attest eines/einer von der Hochschule benannten Arztes/Ärztin verlangen.
(4) Versuchen Kandidat/innen die Ergebnisse ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Nutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gelten die betreffenden Prüfungsleistungen als mit 2.0 GPA, bzw. „ungenügend“ (6,0) bewertet. Vor einer solchen Entscheidung sind die Betroffenen anzuhören. Kandidat/innen, die sich eines Verstoßes gegen die Ordnung der Prüfung schuldig gemacht haben, können von den jeweiligen Prüfer/innen oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit 2.0 GPA, bzw. „ungenügend“ (6,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den/die Kandidaten/Kandidatin von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(5) Kandidat/innen können innerhalb von einem Monat verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz (4) vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen.