11. Nachteilsausgleich
(1) Studierende, die ihr Studium in einer anderen als ihrer Muttersprache ablegen, haben das Recht, ihre Prüfungsleistungen in einer verlängerten Prüfungszeit zu erbringen.
(2) Macht ein/e Kandidat/in durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er/sie wegen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten/der Kandidatin zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form oder in einer verlängerten Prüfungszeit zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
(3) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, findet Abs. (1)auch für den Fall der notwendigen alleinigen Betreuung eines nahen Angehörigen Anwendung.
(4) Studentinnen, die sich in Mutterschutz befinden, können auf Antrag beurlaubt und von der Anwesenheitspflicht bei Lehrveranstaltungen befreit werden. In diesem Fall wird eine den Fehlzeiten entsprechende Alternativleistung mit dem Dozenten vereinbart. Studentinnen im Mutterschutz können grundsätzlich von Prüfungsrücktritt, entschuldigtem Nichtantritt zur Prüfung, Gewährung von Urlaubssemestern und entschuldigten Prüfungs- und Studienzeitverzögerungen Gebrauch machen. Während des Mutterschutzes dürfen Schwangere nur auf schriftlich dokumentierten Wunsch Prüfungen ablegen. Studierende, die aufgrund von Erziehungsaufgaben beurlaubt sind, dürfen auch während der Beurlaubungszeit Studien- und Prüfungsleistungen ablegen.