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08. Form der Prüfungen

(1) Modul- oder Modulteilprüfungen können in schriftlicher Form als Klausuren oder sonstige Leistungen wie Referate, Seminararbeiten und Protokolle (§ 10) durchgeführt werden.

(2) Welche Prüfungen in den einzelnen Modulen zu erbringen sind, ist in der jeweiligen Modulbeschreibung geregelt.