15. Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung; Verschwiegenheitspflicht
(1) Von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss sowie von einer Prüfungstätigkeit ist wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen, wer mit dem/der Kandidaten/Kandidatin verwandt ist oder zu ihm/ihr in einer engen persönlichen Beziehung steht oder nahe wirtschaftliche Beziehungen unterhält.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüfenden, die Beisitzenden und sonstige mit Prüfungsangelegenheiten befasste Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.