20. Durchführung von Abschluss- und Abschlussteilprüfungen
(1) Abschluss- und Abschlussteilprüfungen finden in der von den Prüfer/innen festgelegten Form zu den entsprechend den Prüfungszeiträumen festgelegten Terminen statt.
(2) Das Prüfungsergebnis wird dem/der Studienleiter/in durch den/die Prüfer/in entsprechend der für die jeweilige Prüfungsform festgelegten Art und Weise innerhalb des festgelegten Zeitrahmens mitgeteilt.
(3) Der/die Studienleiter/in informiert die Kandidat/innen über die Prüfungsergebnisse in der für die jeweilige Prüfungsform festgelegten Art und Weise