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20. Durchführung von Abschluss- und Abschlussteilprüfungen

(1) Abschluss- und Abschlussteilprüfungen finden in der von den Prüfer/innen festgelegten Form zu den entsprechend den Prüfungszeiträumen festgelegten Terminen statt.

(2) Das Prüfungsergebnis wird dem/der Studienleiter/in durch den/die Prüfer/in entsprechend der für die jeweilige Prüfungsform festgelegten Art und Weise innerhalb des festgelegten Zeitrahmens mitgeteilt.

(3) Der/die Studienleiter/in informiert die Kandidat/innen über die Prüfungsergebnisse in der für die jeweilige Prüfungsform festgelegten Art und Weise