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07. Wiederholbarkeit von Prüfungen

(1) Bereits bestandene Prüfungen dürfen nicht wiederholt werden.

(2) Nicht bestandene Pflichtprüfungen müssen wiederholt werden. Nicht bestandene Wahlpflicht- und Wahlbereichsprüfungen können wiederholt werden.

(3) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Bei Modulprüfungen ist nach einer Wiederholung des gesamten Moduls auch ein dritter Prüfungsversuch möglich. Wurde die erste Prüfung wiederholt, muss die Prüfung unmittelbar nach der Wiederholung des Moduls bestanden werden. Wurde die erste Prüfung nicht wiederholt, sind bei der erneuten Belegung des Moduls zwei Prüfungsversuche zulässig.

(4) Ist das Modul "Masterarbeit" nicht bestanden, kann es nur einmal wiederholt werden.

(5) Bei einer Wiederholungsprüfung ist eine neue Fragestellung zu bearbeiten.

(6) Bei Seminararbeiten wird die Frist für die Wiederholung vom Prüfer/der Prüferin festgelegt. Diese Frist beträgt mindestens zwei, höchstens drei Monate nach Bekanntgabe des Nicht-Bestehens der ursprünglichen Arbeit und Festlegens des neuen Themas.

(7) Die Initiative zur Vereinbarung eines neuen Themas muss in jedem Fall von den Studierenden ausgehen.