06. Art, Struktur und Umfang von Prüfungen; Fristen
(1) Die Masterprüfung besteht aus benoteten oder unbenoteten Abschluss- und Abschlussteilprüfungen sowie der benoteten Masterarbeit.
(2) Für den erfolgreichen Abschluss des Studiums müssen insgesamt 90 Credits erworben werden. Für eine bestandene Abschluss- oder Abschlussteilprüfung werden Credits entsprechend der im MA-Modulhandbuch aufgeführten Anzahl erworben.
(3) Im Teilzeitstudium sollten bis zum Ende des vierten Semesters Prüfungsleistungen im Umfang von 60 ECTS aus den im Modulhandbuch (Seite 5) aufgeführten Pflicht- und Wahlpflichtmodulen erbracht werden. Der/die Studierende kann einen Antrag auf Verlängerung beim Dekan stellen. Eine Verlängerung des Studiums auf maximal sechs Jahre kann gewährt werden. Studierende sind darauf hinzuweisen, dass sie Gefahr laufen, ihr Studium nicht abschließen zu können, wenn sie bis zum Ende des zehnten Semesters nicht mindestens 70 Leistungspunkte erbracht haben. Für diejenigen, die die erforderliche Anzahl von Leistungspunkten nicht spätestens bis zum Ende des zwölften Semesters erbringen, gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der/die Studierende hat die Fristüberschreitung nicht zu verantworten.