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23. Endgültiges Nichtbestehen der Masterprüfung

(1) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn

1. die Masterarbeit im zweiten Versuch nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt.
2. die Prüfung eines Pflichtmoduls endgültig nicht bestanden wurde (§ 9,4).
3. der Prüfungsanspruch aufgrund einer Fristüberschreitung verloren wurde.

(2) Über das endgültige Nichtbestehen der Masterprüfung wird ein Bescheid erteilt.