10. Masterarbeit
(1) Die Masterarbeit ist ein obligatorischer Bestandteil des Studiums. Die Zulassung zur Masterarbeit ist vom Kandidat/der Kandidatin zu beantragen.
(2) Die Masterarbeit ist eine Prüfungsarbeit, durch die die Kandidat/innen demonstrieren sollen, dass sie in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Fachgebiet selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Arbeit soll zeigen, dass die Kandidat/innen in der Lage ist, die grundlegenden Techniken wissenschaftlichen Arbeitens und die Form und Struktur wissenschaftlicher Argumentation anzuwenden, neue Wissensgebiete zu erschließen und intellektuell zu bearbeiten sowie religiöse, kulturelle oder gesellschaftliche Fragestellungen vor ihrem theologischen Hintergrund zu analysieren und zu kontextualisieren. Dabei kann sowohl der Horizont der beruflichen Praxis als auch die Bedeutung des aktuellen wissenschaftlichen Diskurses im Vordergrund stehen.
(3) Für die Masterarbeit werden 20 Leistungspunkte vergeben. Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt 30 Wochen; 1 Leistungspunkt entspricht 30 Stunden. Auf Antrag des/der Kandidat/in kann der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem/der Betreuer/in die Gesamtzeit bei Vorliegen triftiger Gründe um maximal sechs Wochen verlängern. Bei einer eventuellen Verlängerung ist auf die Einhaltung der Regelstudienzeit zu achten.
(4) Das vorläufige Thema der Masterarbeit ist mit dem/der Betreuer/in abzustimmen und mit einer Bestätigung des Betreuers/der Betreuerin beim Prüfungsausschuss einzureichen. Findet ein/e Kandidat/in keine/n Betreuer/in, sorgt der/die jeweilige Studienleiter/in dafür, dass sie rechtzeitig ein Thema für die Arbeit erhalten und weisen eine/n Betreuer/in zu.
Das Thema der Arbeit muss so beschaffen sein, dass es in der zur Verfügung stehenden Zeit sinnvoll bearbeitet werden kann.
(5) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Ein neues Thema ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen, zu vereinbaren.
(6) Die Masterarbeit ist fristgerecht gemäß Modulhandbuch in zwei gebundenen Exemplaren sowie in elektronischer Form an das ETS Sekretariat zu senden. Ebenso muss die Arbeit in elektronischer Form an die Lee University gesendet werden. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe haben die Kandidat/innen schriftlich zu versichern, dass die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden. Wird die Arbeit nicht fristgerecht abgegeben, gilt sie als mit "nicht ausreichend", d.h. mit weniger als 2,0 (deutsch: 6,0) bewertet.
(7) Der/die Studienleiter/in leitet die Arbeit an den/die Betreuer/in als Erstgutachter/in weiter. Gleichzeitig bestimmt er/sie eine/n weitere/n Gutachter/in aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten für die Zweitbegutachtung und leitet die Arbeit an diese/n weiter. Mindestens eine/r der Gutachter/innen muss in dem jeweiligen Studiengang lehren.
(8) Die Note (Zahlenwert) der Masterarbeit errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der beiden Gutachter/innen, sofern die Differenz 2,0 nicht übersteigt. Beträgt die Differenz mehr als 2,0 oder wird die Arbeit nur von einem der beiden Prüfer/innen mit "nicht ausreichend" bewertet, bestellt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine/n dritten Gutachter/in zur Bewertung der Arbeit; der/die Drittgutachter/in setzt die Note unabhängig von den beiden bisherigen Gutachten fest.
(9) Das Modul "Masterarbeit" ist nicht bestanden, wenn die Note nicht mindestens "ausreichend" 2,0 (deutsch: 4,0) ist. Ein nicht bestandenes Modul "Masterarbeit" kann einmal wiederholt werden. Der/die jeweilige Studienleiter/in sorgt dafür, dass der/die Kandidat/in innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe ein neues Thema für eine Abschlussarbeit erhält. Eine Rückgabe des Themas in der in Absatz (5) genannten Frist ist nur dann zulässig, wenn der/die Kandidat/in bei der ersten Bearbeitung seiner Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.