13. Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Für die Anrechnung von Studienzeiten sowie von Studien- und Prüfungsleistungen ist der Prüfungsausschuss zuständig.
(2) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen im gleichen Studiengang an anderen Hochschulen in Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
(3) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des jeweiligen Studienganges im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, die Bilateralen Erklärungen der Kultusministerkonferenz/Hochschulrektorenkonferenz sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Die gesetzliche Grundlage im europäischen Kontext bildet hierfür das „Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11.04.1997“ (Lissabon-Konvention).
(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.
(5) Für Studien- und Prüfungsleistungen, die angerechnet werden, wird die vorgesehene Anzahl von Leistungspunkten gutgeschrieben.
(6) In beiden Studiengängen können jeweils maximal 30 ECTS von anderen Hochschulen anerkannt werden.