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26. Aufbewahrung und Einsicht der Prüfungsakte

(1) Mit Ausnahme der Masterthese erhalten Studierende ihre korrigierten Leistungsnachweise zurück.

(2) Studierende haben das Recht der Einsichtnahme in ihre Masterthesen sowie die Protokolle der mündlichen Prüfungen.

(3) Für die Aufbewahrung von Masterthesen und Protokollen gelten die gesetzlich geregelten Fristen. Das Recht auf Einsichtnahme in diese Akten erlischt ein Jahr nach Ausstellung der Master-Urkunde.