26. Aufbewahrung und Einsicht der Prüfungsakte
(1) Mit Ausnahme der Abschlussarbeit erhalten Studierende ihre korrigierten Leistungsnachweise zurück.
(2) Studierende haben das Recht der Einsichtnahme in ihre Abschlussarbeiten sowie die Protokolle der mündlichen Prüfungen.
(3) Für die Aufbewahrung von Abschlussarbeiten und Protokollen gelten die gesetzlich geregelten Fristen. Das Recht auf Einsichtnahme in diese Akten erlischt ein Jahr nach Ausstellung des Masterzeugnisses.