18. Bereitstellung des Lehrangebots
(1) Die Hochschule stellt durch das Lehrangebot sicher, dass Prüfungen in den in dieser Prüfungsordnung festgesetzten Fristen abgelegt werden können und die Fächer im vorgesehenen Umfang angeboten werden.
(1) Die Hochschule stellt durch das Lehrangebot sicher, dass Prüfungen in den in dieser Prüfungsordnung festgesetzten Fristen abgelegt werden können und die Fächer im vorgesehenen Umfang angeboten werden.