18. Bereitstellung des Lehrangebots

(1) Die Hochschule stellt durch das Lehrangebot sicher, dass Prüfungen in den in dieser Prüfungsordnung festgesetzten Fristen abgelegt werden können und die Fächer im vorgesehenen Umfang angeboten werden.


Revision #2
Created 11 May 2023 09:56:26 by Anneke Reinecker
Updated 11 May 2023 10:29:47 by Anneke Reinecker