MA Prüfungsordnung
Hier finden Sie die Prüfungsordnung für die Master of Arts Studiengänge
01. Geltungsbereich
(1) Diese Master-Prüfungsordnung gilt für die Studiengänge M.A. Ehe- und Familienberatung sowie M...
02. Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Akademischer Grad
(1) Das Studium im Rahmen des Masterstudiengangs soll den Studierenden unter Berücksichtigung der...
03. Studienvoraussetzungen
(1) Wir erkennen die Wichtigkeit eines akkreditierten BA entsprechend des Bologna-Prozesses an. B...
04. Regelstudienzeit, Aufbau des Studiums
(1) Die Regelstudienzeit einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Masterarbeit und für das...
05. Anforderungen des Studiums und Vergabe von Leistungspunkten
(1) Im Studium müssen die Studierenden an den von ihnen belegten Modulen regelmäßig und aktiv tei...
06. Art, Struktur und Umfang von Prüfungen; Fristen
(1) Die Masterprüfung besteht aus benoteten oder unbenoteten Modul- und Modulteilprüfungen und de...
07. Wiederholbarkeit von Prüfungen
(1) Bereits bestandene Prüfungen dürfen nicht wiederholt werden.(2) Nicht bestandene Pflichtprüfu...
08. Form der Prüfungen
(1) Modul- oder Modulteilprüfungen können in schriftlicher Form als Klausuren oder sonstige Leist...
09. Schriftliche Prüfungen und andere schriftliche Arbeiten
(1) In den schriftlichen Prüfungen und sonstigen schriftlichen Arbeiten muss der Prüfling nachwei...
10. Masterarbeit
(1) Die Masterarbeit ist ein obligatorischer Bestandteil des Studiums. Die Zulassung zur Masterar...
11. Nachteilsausgleich
(1) Studierende, die ihr Studium in einer anderen als ihrer Muttersprache ablegen, haben das Rech...
12. Bewertung von Prüfungen
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfer/innen festges...
13. Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Für die Anrechnung von Studienzeiten sowie von Studien- und Prüfungsleistungen ist der Prüfun...
14. Prüfungsausschuss
(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Studien- und Prüfungsordnung festgeleg...
15. Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung; Verschwiegenheitspflicht
(1) Von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss sowie von einer Prüfungstätigkeit ist we...
16. Organisation der Prüfungen
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit des Prüfungsausschusses gemäß §15 sind der/die Studienleiter/in...
17. Prüfer/innen und Beisitzer/innen
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer/innen und Beisitzer/innen. Zum/Zur Prüfer/in darf n...
18. Bereitstellung des Lehrangebots
(1) Die Hochschule stellt durch das Lehrangebot sicher, dass Prüfungen in den in dieser Prüfungso...
19. Zulassung zu Prüfungen
(1) An Prüfungen gemäß dieser Prüfungsordnung darf teilnehmen, wer in dem jeweiligen Studiengang ...
20. Durchführung von Modul- und Modulteilprüfungen
(1) Modul- und Modulteilprüfungen finden in der von den Prüfer/innen festgelegten Form zu den ent...
21. Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Kandidat/innen können von den Modul- bzw. Modulteilprüfungen innerhalb der vom/von der Studie...
22. Bestehen von Prüfungen
(1) Eine Modulteilprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.(2)...
23. Endgültiges Nichtbestehen der Masterprüfung
(1) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn1. die Masterarbeit im zweiten Versuch n...
24. Master-Urkunde
(1) Über die bestandene Masterprüfung erhält der/die Kandidat/in im Zuge der Graduierung die Mast...
25. Ungültigkeit der Masterprüfung
(1) Hat ein/e Kandidat/in bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändig...
26. Aufbewahrung und Einsicht der Prüfungsakte
(1) Mit Ausnahme der Abschlussarbeit erhalten Studierende ihre korrigierten Leistungsnachweise zu...
27. Inkrafttreten und Änderungen
(1) Diese Prüfungsordnung tritt zum 01.09.2018 in Kraft.(2) Änderungen, die nur die Struktur des ...