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22. Bestehen von Prüfungen

(1) Eine Abschlussteilprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens „befriedigend“ bewertet wurde.

(2) Eine Abschlussprüfung ist bestanden, wenn alle ihr zugeordneten Abschlussteilprüfungen bestanden sind. Leistungspunkte werden nur für bestandene Abschlussprüfungen vergeben.

(3) Die Gesamtnote der Masterarbeit ist bestanden, wenn die gebildete Note mindestens 2.0 GPA, bzw. „befriedigend“ (3.0) ist.

(4) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alle erforderlichen Abschlussprüfungen bestanden sind und die erforderliche Anzahl von mindestens 90 ECTS erbracht ist.

(5) Es gelten jeweils die zum Zeitpunkt der Erbringung der letzten Prüfung des Moduls bzw. des Faches aktuellen Bestimmungen im jeweiligen Modulhandbuch.