14. Prüfungsausschuss
(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Studien- und Prüfungsordnung festgelegten Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören vier Mitglieder aus der Gruppe der Professor/innen und Hochschuldozent/innen an,
dazu zwei von den Studierenden gewählte Mitglieder. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, bei Studierenden ein Jahr. Eine Wiederbestellung ist möglich.
(2) Zur Qualitätssicherung und zur Feststellung der Vergleichbarkeit der Bewertungen mit anderen Hochschulen kann der Prüfungsausschuss ein oder zwei Fachwissenschaftler/innen, die selbst in einem entsprechenden Studiengang lehren, als externe Gutachter/innen hinzuziehen.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und dessen/deren Stellvertreter/in. Der/die Vorsitzende sowie sein/e/ihr/e Stellvertreter/in müssen Professor/innen oder Hochschuldozent/innen sein.
(4) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren
Stellvertreter/in mindestens drei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf den/die Vorsitzende/n des Prüfungsausschusses übertragen; dies gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche. Der/die Vorsitzende ist darüber hinaus befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. Hiervon hat er/sie den Prüfungsausschuss unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(6) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Studien- und Prüfungsleistungen in den in dieser Ordnung festgesetzten Zeiträumen erbracht werden können. Zu diesem Zweck sollen die Kandidat/innen rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der zu erbringenden Studiennachweise und Prüfungsleistungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, informiert werden. Den Kandidat/innen sind für jede Prüfungsleistung auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekannt zu geben.
(7) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fakultätstreffen über die Entwicklung der Studien- und Prüfungszeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für
die Masterarbeit sowie über die Verteilung der Noten. Der Prüfungsausschuss gibt darüber hinaus dem Fakultätstreffen bzw. dem Senat Anregungen zur Reform der Studien- und Prüfungsordnung.
(8) Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. Dieses Recht erstreckt sich nicht auf die Bekanntgabe der Note.
(9) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem/der betroffenen Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen.