09. Schriftliche Prüfungen und andere schriftliche Arbeiten
(1) In den schriftlichen Prüfungen und sonstigen schriftlichen Arbeiten muss der Prüfling nachweisen, dass er/sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und Themen mit den geläufigen Methoden seines/ihres Faches bearbeiten kann. In der Prüfung wird auch festgestellt, ob der Prüfling über die erforderlichen Grundkenntnisse verfügt. Dem Prüfling können mehrere Themen zur Auswahl gestellt werden.
(2) Das Bewertungsverfahren soll sechs bis acht Wochen nicht überschreiten.
(3) Prüfungen in Form von Klausurarbeiten sollten die Dauer von 60 Minuten nicht unterschreiten und 120 Minuten nicht überschreiten.
(4) Der Umfang der Seminar- und Abschlussarbeiten wird vom Dozenten/der Dozentin des jeweiligen Moduls in Worten festgelegt. Abweichungen vom vorgegebenen Umfang sind bei der Bewertung zu berücksichtigen.
(5) Die Einhaltung des Abgabetermins für Seminar- und Abschlussarbeiten ist Teil der Prüfung, vgl. § 22 (2). Verspätete schriftliche Arbeiten gelten daher als "nicht ausreichend" (6,0 Ungenügend).
(6) Abweichend von (5) gilt für Praktika-Supervisionsberichte eine andere Frist:
Abgabe 1-4 Tage zu spät: Die maximal erreichbare Note ist 2,0. (3,0 Befriedigend)
Abgabe 5-8 Tage zu spät: Die maximal erreichbare Note ist 1,0. (4,0 Ausreichend)
Abgabe mehr als acht Tage zu spät: Der Praktikumsbericht muss abgegeben werden, aber die Leistungspunkte werden nicht zur Graduierung angerechnet. Als Ersatz für die sonst durch das Praktikum erworbenen Leistungspunkte müssen zusätzliche Leistungspunkte aus dem Studienbereich, dem das Praktikum zugeordnet ist, in gleicher Höhe erbracht werden.