16. Organisation der Prüfungen
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit des Prüfungsausschusses gemäß §15 sind der/die Studienleiter/in des jeweiligen Studiengangs und das Sekretariat des ETS für die Organisation der Prüfungsverfahren zuständig.
(2) Ort und Zeitraum der Prüfung werden in der von dem/der Studienleiter/in festgelegten Form bekannt gegeben. Zu jedem Prüfungszeitraum ist ein Anmelde- und Rücknahmezeitraum festzulegen.
(3) Bei Prüfungen in Zusammenhang mit einem Modul ist keine gesonderte Anmeldung erforderlich. Die Belegung des Moduls gilt dabei zugleich als Anmeldung zur Prüfung.