16. Organisation der Prüfungen

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit des Prüfungsausschusses gemäß §15 sind der/die Studienleiter/in des jeweiligen Studiengangs und das Sekretariat des ETS für die Organisation der Prüfungsverfahren zuständig.

(2) Ort und Zeitraum der Prüfung werden in der von dem/der Studienleiter/in festgelegten Form bekannt gegeben. Zu jedem Prüfungszeitraum ist ein Anmelde- und Rücknahmezeitraum festzulegen.

(3) Bei Prüfungen in Zusammenhang mit einem Modul ist keine gesonderte Anmeldung erforderlich. Die Belegung des Moduls gilt dabei zugleich als Anmeldung zur Prüfung.


Revision #2
Created 11 May 2023 09:55:44 by Anneke Reinecker
Updated 11 May 2023 10:29:01 by Anneke Reinecker