19. Zulassung zu Prüfungen
(1) An Prüfungen gemäß dieser Prüfungsordnung darf teilnehmen, wer in dem jeweiligen Studiengang eingeschrieben ist und den Prüfungsanspruch in dem Studiengang oder einem verwandten Studiengang nicht verloren hat. In den Anlagen zur Prüfungsordnung aufgeführte Zulassungsvoraussetzungen zu Modul- oder Modulteilprüfungen bzw. der Masterarbeit müssen erfüllt sein.
(2) Nicht teilnehmen darf, wer die Abschlussprüfung im jeweiligen Studiengang bereits bestanden hat, um beispielsweise seine Note zu verbessern.
(3) Über die Zulassung bzw. Nicht-Zulassung ist der/die Kandidat/in in der von dem/der Studienleiter/in festgelegten Form zu informieren.