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17. Prüfer/innen und Beisitzer/innen

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer/innen und Beisitzer/innen. Zum/Zur Prüfer/in darf nur bestellt werden, wer mindestens die dem jeweiligen Prüfungsgegenstand entsprechende fachwissenschaftliche Qualifikation erworben hat und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem betreffenden Prüfungsfach eine einschlägige selbstständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat; sind mehrere Prüfer/innen zu bestellen, soll mindestens ein/e Prüfer/in in dem betreffenden Prüfungsfach gelehrt haben. Zum/Zur Beisitzer/in darf nur bestellt werden, wer mindestens die dem jeweiligen Prüfungsgegenstand entsprechende fachwissenschaftliche Qualifikation erworben hat (sachkundige/r Beisitzer/in). Bei der Bewertung der Masterarbeit muss mindestens eine/r der beiden Prüfer/innen als Professor/in an der Lee Universität oder am ETS im Studiengang lehren. Die Prüfer/innen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.