MA Prüfungsordnung
Hier finden Sie die Prüfungsordnung für die Master of Arts Studiengänge
- 01. Geltungsbereich
- 02. Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Akademischer Grad
- 03. Studienvoraussetzungen
- 04. Regelstudienzeit, Aufbau des Studiums
- 05. Anforderungen des Studiums und Vergabe von Leistungspunkten
- 06. Art, Struktur und Umfang von Prüfungen; Fristen
- 07. Wiederholbarkeit von Prüfungen
- 08. Form der Prüfungen
- 09. Schriftliche Prüfungen und andere schriftliche Arbeiten
- 10. Masterarbeit
- 11. Nachteilsausgleich
- 12. Bewertung von Prüfungen
- 13. Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
- 14. Prüfungsausschuss
- 15. Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung; Verschwiegenheitspflicht
- 16. Organisation der Prüfungen
- 17. Prüfer/innen und Beisitzer/innen
- 18. Bereitstellung des Lehrangebots
- 19. Zulassung zu Prüfungen
- 20. Durchführung von Abschluss- und Abschlussteilprüfungen
- 21. Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß
- 22. Bestehen von Prüfungen
- 23. Endgültiges Nichtbestehen der Masterprüfung
- 24. Master-Urkunde
- 25. Ungültigkeit der Masterprüfung
- 26. Aufbewahrung und Einsicht der Prüfungsakte
- 27. Inkrafttreten und Änderungen
01. Geltungsbereich
(1) Diese Master-Prüfungsordnung gilt für die Studiengänge M.A. Ehe- und Familienberatung sowie M.A. Pfingstlich-Charismatische Theologie der Lee Universität, welche in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Theologischen Seminar durchgeführt werden.
02. Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Akademischer Grad
(1) Das Studium im Rahmen des Masterstudiengangs soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt vertiefte und erweiterte fachliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zum wissenschaftlichen Arbeiten, zu wissenschaftlich fundierter Urteilsfähigkeit, zu kritischer Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.
(2) Im Masterstudium sollen die in einem vorausgehenden B.A.-Studium mit 180 Leistungspunkten (180 ECTS) erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen wesentlich erweitert und vertieft werden. Die M.A.-Programme basieren auf dem Weiterbildungskonzept und erfordern nach dem Bachelor-Abschluss mindestens noch ein Jahrespraktikum oder mehrjährige Arbeitserfahrung (30 ECTS). Der M.A. wird über drei Jahre Teilzeit (90 ECTS) angeboten, damit nach Abschluss insgesamt 300 ECTS erreicht werden.
(3) Die Absolvierenden können ihr Wissen und ihre Fähigkeiten auch in neuen und unvertrauten Situationen anwenden, die über den unmittelbaren Horizont des eigenen Berufsfeldes hinausgehen.
Sie werden befähigt, sich nach Abschluss des Studiums selbstständig neue Kenntnisse und Kompetenzen zu erschließen.
- Der M.A. Ehe- und Familienberatung qualifiziert für eine leitende hauptamtliche Tätigkeit in sozialen Bereichen z. B. Schulen, Kirchen, Familienzentren und Gesellschaft.
- Der M.A. Pfingstlich-Charismatische Theologie qualifiziert für eine leitende hauptamtliche Tätigkeit im pastoralen Dienst innerhalb der Freikirchenbewegung sowie in weiteren Arbeitsbereichen in Kirche, Mission und Gesellschaft.
(4) Das Studium will außerdem die Bildung verantwortungsbewusster und selbstreflektierender Persönlichkeiten fördern, die fachlich hoch qualifiziert sind und den Erfordernissen einer christlichen Lebensperspektive und Lebensführung gerecht werden. Im M.A. Pfingstlich-Charismatische Theologie sollen die Studierenden durch das Studium theologische Kompetenz erwerben und zugleich ihren eigenen theologischen Lebensstil entwickeln.
(5) Die Masterthese bildet den Abschluss des Studiums der beiden Studiengänge. Durch die These soll festgestellt werden, ob der Kandidat/die Kandidatin die Ziele des Studiums erreicht hat.
(6) Aufgrund der bestandenen Masterthese wird der akademische Grad „Master of Arts (M.A.)“ verliehen. Die Studierenden erhalten ihr Zeugnis von der Lee Universität, an der sie eingeschrieben sind.
03. Studienvoraussetzungen
(1) Wir erkennen die Wichtigkeit eines akkreditierten BA entsprechend des Bologna-Prozesses an. Bewerber für die M.A.-Studiengänge am ETS müssen nachweisen, dass deren B.A. Abschluss bzw. deren äquivalenter Abschluss auf EQR-Level 6 in vollem Umfang mit §58 des Landeshochschulgesezes Baden-Württemberg übereinstimmt.
(2) Für Studierende in den beiden M.A.-Studiengängen des ETS gelten die Regelungen nach §59 des LHG Baden-Württemberg vom 1. Januar 2005:
§ 59
Zugang zu nicht-grundständigen Studiengängen und zu Kontaktstudien
(I) Der Zugang zu einem Masterstudiengang setzt einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Die Hochschulen können durch Satzung weitere Voraussetzungen festlegen. § 58 Absatz 8 gilt entsprechend. Die Hochschulen erkennen ausländische Vorbildungen nach Maßgabe des § 35 an.
(II) Zugangsvoraussetzungen für weiterbildende Masterstudiengänge und sonstige weiterbildende Studiengänge nach § 31 Absatz 3 sind ein erster Hochschulabschluss oder ein gleichwertiger Abschluss und eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel mindestens einem Jahr; im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. Das Erfordernis berufspraktischer Erfahrung gilt nicht an Kunsthochschulen für solche Studien, die einer Vertiefung freikünstlerischer Fähigkeiten dienen.
(III) An Kontaktstudien kann teilnehmen, wer ein Hochschulstudium abgeschlossen oder die erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben hat. Die Zugangsvoraussetzungen im Einzelnen regeln die Hochschulen; im Fall der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der Kontaktstudien erfolgt dies durch Satzung.
Entsprechende Zeugnisse müssen bei der Bewerbung als Kopie, bzw. Scan eingereicht werden.
Zusätzliche Kriterien der Zugangsvoraussetzungen zu den beiden MA-Studiengängen am ETS:
Der am ETS angebotene M.A.-Studiengang
- Pfingstlich-Charismatische Theologie erfordert einen vorausgehenden B.A.-Abschluss bzw. einen äquivalenten Abschluss auf EQF-Level 6 vorzugsweise in Theologie mit mindestens 180 Leistungspunkten (180 ECTS) sowie ein weiterbildendes Praktikum oder berufspraktische Erfahrung von mindestens einem Jahr (30 ECTS) im Bereich des Studienfaches.
- Ehe- und Familienberatung erfordert einen vorausgehenden B.A.-Abschluss bzw. einen äquivalenten Abschluss auf EQR-Level 6 vorzugsweise in Sozialpädagogik, Seelsorge oder Psychologie mit mindestens 180 Leistungspunkten (180 ECTS) sowie ein weiterbildendes Praktikum oder berufspraktische Erfahrung von mindestens einem Jahr (30 ECTS) im Bereich des Studienfaches.
(3) Wenn der/die Studierende einen B.A.-Abschluss bzw. äquivalenten Abschluss auf EQF-Level 6 besitzt in einem anderen Bereich als
- Theologie:
Der Zugang zu diesem Studiengang ist möglich, nachdem ein Propädeutikum von vier Modulen auf B.A.- bzw. auf EQF-Level 6 sowie das Jahr des Praktikums/der einjährigen berufspraktischen Erfahrung in einer kirchlichen Gemeinde oder im christlichen Dienst absolviert wurden.
Zu den vier Modulen des Propädeutikums gehören: Grundkurs OT Hebräisch, Grundkurs NT Griechisch, Systematische Theologie, Kirchengeschichte. Wir empfehlen, diese vier Module im Zeitraum des Jahres des Praktikums/der einjährigen berufspraktischen Erfahrung zu absolvieren. - Sozialpädagogik, Beratung oder Psychologie:
Der Zugang zu diesem Studiengang ist möglich, wenn der Bewerber einen B.A. Abschluss bzw. einen äquivalenten Abschluss auf EQF-Level 6 besitzt sowie mindestens ein Jahrespraktikum/einjährige Berufserfahrung in einem angemessenen sozialen oder kirchlichen Arbeitsbereich absolviert wurde.
04. Regelstudienzeit, Aufbau des Studiums
(1) Die Regelstudienzeit einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Masterarbeit und für das vollständige Ablegen der Prüfungen beträgt sechs Semester im Teilzeitstudium.
(2) Die Höchstzahl der Leistungspunkte pro Semester beträgt 15 ECTS im Teilzeitstudium. Diese Zahl kann in Ausnahmefällen auf Antrag heraufgesetzt werden. Die Studierenden können das Teilzeitstudium auf acht Semester verlängern, wobei mindestens 5 ECTS, was einem Modul entspricht, in jedem Semester belegt werden müssen.
(3) Das Studium ist modular aufgebaut. Ein Modul bezeichnet einen Verbund von thematisch und zeitlich aufeinander abgestimmten Lehrveranstaltungen, die entsprechend dem für eine erfolgreiche Teilnahme erforderlichen Zeitaufwand mit einer bestimmten Zahl von Leistungspunkten verbunden sind. Die Maßstäbe für die Zuordnung von Leistungspunkten entsprechen dem ECTS (European Credit Transfer System).
(4) Die Zulassung zu einem Modul kann von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der erfolgreichen Teilnahme an einem oder mehreren anderen Modulen, abhängig gemacht werden.
(5) Ein Modul muss im selben Semester abgeschlossen werden, in dem es belegt wird.
(6) Der Umfang eines Moduls beträgt fünf ECTS.
(7) Zum erfolgreichen Abschluss des Studiums müssen insgesamt 90 ECTS erworben werden.
(8) Der Studiengang umfasst vierzehn/fünfzehn Module und die Masterarbeit. Der Aufbau des Studiums im Einzelnen wird im Modulhandbuch geregelt.
05. Anforderungen des Studiums und Vergabe von Leistungspunkten
(1) Im Studium müssen die Studierenden an den von ihnen belegten Modulen regelmäßig und aktiv teilnehmen. Die regelmäßige und aktive Teilnahme umfasst neben der verpflichtenden Anwesenheit die selbstständige Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen. Sie kann auch die Bearbeitung von Aufgaben zu Übungszwecken, die Anfertigung von Protokollen und sonstige Formen der Mitarbeit einschließen. Eine regelmäßige und aktive Teilnahme an jedem registrierten Modul ist erforderlich. Module werden nur auf Englisch angeboten.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt für die Regelmäßigkeit der Teilnahme:
- Studierende müssen mindestens 80% der Präsenzzeit anwesend sein. Wer weniger als 80%, aber mehr als 70% anwesend ist, muss durch ein ärztliches Attest oder eine schriftliche Bestätigung nachweisen, dass das Fehlen begründet ist.
- Der/die Lehrende kann verlangen, dass die Fehlzeit durch Selbststudium oder zusätzliche häusliche Arbeiten ausgeglichen wird. Überschreiten die Fehlzeiten den zulässigen Rahmen, ist eine Lehrveranstaltung nicht bestanden und muss komplett wiederholt werden.
- Alle Entscheidungen zu Fehlzeiten im Rahmen dieser Regelung und über die Art und Weise des Erfassens der Präsenzzeiten werden von den jeweiligen Lehrenden getroffen.
(3) Für die erfolgreiche Teilnahme an Modulen sind außerdem benotete oder unbenotete Prüfungsleistungen erforderlich, die in der jeweiligen Modulbeschreibung angegeben sind.
(4) Für jedes Modul werden Leistungspunkte vergeben und dokumentiert, wenn alle Anforderungen des Moduls gemäß Absatz 1 bis 3 erfüllt sind. Die Zahl der Leistungspunkte, die in dem jeweiligen Modul erworben werden kann, wird im Modulhandbuch bekannt gegeben.
(5) Leistungspunkte werden nach dem voraussichtlich erforderlichen Arbeitsaufwand der Studierenden berechnet. Als durchschnittliche Vollzeitarbeitsbelastung werden 1.800 Arbeitsstunden pro Studienjahr angesetzt. Am ETS sind pro Teilzeit-Studienjahr maximal 30 ECTS, d. h. pro Semester 15 ECTS, zu erwerben. Für den Erwerb eines Leistungspunkts wird ein Arbeitsaufwand von 30 Stunden zugrunde gelegt.
06. Art, Struktur und Umfang von Prüfungen; Fristen
(1) Die Masterprüfung besteht aus benoteten oder unbenoteten Abschluss- und Abschlussteilprüfungen sowie der benoteten Masterarbeit.
(2) Für den erfolgreichen Abschluss des Studiums müssen insgesamt 90 Credits erworben werden. Für eine bestandene Abschluss- oder Abschlussteilprüfung werden Credits entsprechend der im MA-Modulhandbuch aufgeführten Anzahl erworben.
(3) Im Teilzeitstudium sollten bis zum Ende des vierten Semesters Prüfungsleistungen im Umfang von 60 ECTS aus den im Modulhandbuch (Seite 5) aufgeführten Pflicht- und Wahlpflichtmodulen erbracht werden. Der/die Studierende kann einen Antrag auf Verlängerung beim Dekan stellen. Eine Verlängerung des Studiums auf maximal sechs Jahre kann gewährt werden. Studierende sind darauf hinzuweisen, dass sie Gefahr laufen, ihr Studium nicht abschließen zu können, wenn sie bis zum Ende des zehnten Semesters nicht mindestens 70 Leistungspunkte erbracht haben. Für diejenigen, die die erforderliche Anzahl von Leistungspunkten nicht spätestens bis zum Ende des zwölften Semesters erbringen, gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der/die Studierende hat die Fristüberschreitung nicht zu verantworten.
07. Wiederholbarkeit von Prüfungen
(1) Bereits bestandene Prüfungen dürfen nicht wiederholt werden.
(2) Nicht bestandene Pflichtprüfungen müssen wiederholt werden. Nicht bestandene Wahlpflicht- und Wahlbereichsprüfungen können wiederholt werden.
(3) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Bei Modulprüfungen ist nach einer Wiederholung des gesamten Moduls auch ein dritter Prüfungsversuch möglich. Wurde die erste Prüfung wiederholt, muss die Prüfung unmittelbar nach der Wiederholung des Moduls bestanden werden. Wurde die erste Prüfung nicht wiederholt, sind bei der erneuten Belegung des Moduls zwei Prüfungsversuche zulässig.
(4) Ist das Modul "Masterarbeit" nicht bestanden, kann es nur einmal wiederholt werden.
(5) Bei einer Wiederholungsprüfung ist eine neue Fragestellung zu bearbeiten.
(6) Bei Seminararbeiten wird die Frist für die Wiederholung vom Prüfer/der Prüferin festgelegt. Diese Frist beträgt mindestens zwei, höchstens drei Monate nach Bekanntgabe des Nicht-Bestehens der ursprünglichen Arbeit und Festlegens des neuen Themas.
(7) Die Initiative zur Vereinbarung eines neuen Themas muss in jedem Fall von den Studierenden ausgehen.
08. Form der Prüfungen
(1) Modul- oder Modulteilprüfungen können in schriftlicher Form als Klausuren oder sonstige Leistungen wie Referate, Seminararbeiten und Protokolle (§ 10) durchgeführt werden.
(2) Welche Prüfungen in den einzelnen Modulen zu erbringen sind, ist in der jeweiligen Modulbeschreibung geregelt.
09. Schriftliche Prüfungen und andere schriftliche Arbeiten
(1) In den schriftlichen Prüfungen und sonstigen schriftlichen Arbeiten muss der Prüfling nachweisen, dass er/sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und Themen mit den geläufigen Methoden seines/ihres Faches bearbeiten kann. In der Prüfung wird auch festgestellt, ob der Prüfling über die erforderlichen Grundkenntnisse verfügt. Dem Prüfling können mehrere Themen zur Auswahl gestellt werden.
(2) Das Bewertungsverfahren soll sechs bis acht Wochen nicht überschreiten.
(3) Prüfungen in Form von Klausurarbeiten sollten die Dauer von 60 Minuten nicht unterschreiten und 120 Minuten nicht überschreiten.
(4) Der Umfang der Seminar- und Abschlussarbeiten wird vom Dozenten/der Dozentin des jeweiligen Moduls in Worten festgelegt. Abweichungen vom vorgegebenen Umfang sind bei der Bewertung zu berücksichtigen.
(5) Die Einhaltung des Abgabetermins für Seminar- und Abschlussarbeiten ist Teil der Prüfung, vgl. § 22 (2). Verspätete schriftliche Arbeiten gelten daher als "nicht ausreichend" (6,0 Ungenügend).
(6) Abweichend von (5) gilt für Praktika-Supervisionsberichte eine andere Frist:
Abgabe 1-4 Tage zu spät: Die maximal erreichbare Note ist 2,0. (3,0 Befriedigend)
Abgabe 5-8 Tage zu spät: Die maximal erreichbare Note ist 1,0. (4,0 Ausreichend)
Abgabe mehr als acht Tage zu spät: Der Praktikumsbericht muss abgegeben werden, aber die Leistungspunkte werden nicht zur Graduierung angerechnet. Als Ersatz für die sonst durch das Praktikum erworbenen Leistungspunkte müssen zusätzliche Leistungspunkte aus dem Studienbereich, dem das Praktikum zugeordnet ist, in gleicher Höhe erbracht werden.
10. Masterarbeit
(1) Die Masterarbeit ist ein obligatorischer Bestandteil des Studiums. Die Zulassung zur Masterarbeit ist vom Kandidat/der Kandidatin zu beantragen.
(2) Die Masterarbeit ist eine Prüfungsarbeit, durch die die Kandidat/innen demonstrieren sollen, dass sie in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Fachgebiet selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Arbeit soll zeigen, dass die Kandidat/innen in der Lage ist, die grundlegenden Techniken wissenschaftlichen Arbeitens und die Form und Struktur wissenschaftlicher Argumentation anzuwenden, neue Wissensgebiete zu erschließen und intellektuell zu bearbeiten sowie religiöse, kulturelle oder gesellschaftliche Fragestellungen vor ihrem theologischen Hintergrund zu analysieren und zu kontextualisieren. Dabei kann sowohl der Horizont der beruflichen Praxis als auch die Bedeutung des aktuellen wissenschaftlichen Diskurses im Vordergrund stehen.
(3) Für die Masterarbeit werden 20 Leistungspunkte vergeben. Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt 30 Wochen; 1 Leistungspunkt entspricht 30 Stunden. Auf Antrag des/der Kandidat/in kann der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem/der Betreuer/in die Gesamtzeit bei Vorliegen triftiger Gründe um maximal sechs Wochen verlängern. Bei einer eventuellen Verlängerung ist auf die Einhaltung der Regelstudienzeit zu achten.
(4) Das vorläufige Thema der Masterarbeit ist mit dem/der Betreuer/in abzustimmen und mit einer Bestätigung des Betreuers/der Betreuerin beim Prüfungsausschuss einzureichen. Findet ein/e Kandidat/in keine/n Betreuer/in, sorgt der/die jeweilige Studienleiter/in dafür, dass sie rechtzeitig ein Thema für die Arbeit erhalten und weisen eine/n Betreuer/in zu.
Das Thema der Arbeit muss so beschaffen sein, dass es in der zur Verfügung stehenden Zeit sinnvoll bearbeitet werden kann.
(5) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Ein neues Thema ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen, zu vereinbaren.
(6) Die Masterarbeit ist fristgerecht gemäß Modulhandbuch in zwei gebundenen Exemplaren sowie in elektronischer Form an das ETS Sekretariat zu senden. Ebenso muss die Arbeit in elektronischer Form an die Lee University gesendet werden. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe haben die Kandidat/innen schriftlich zu versichern, dass die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden. Wird die Arbeit nicht fristgerecht abgegeben, gilt sie als mit "nicht ausreichend", d.h. mit weniger als 2,0 (deutsch: 6,0) bewertet.
(7) Der/die Studienleiter/in leitet die Arbeit an den/die Betreuer/in als Erstgutachter/in weiter. Gleichzeitig bestimmt er/sie eine/n weitere/n Gutachter/in aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten für die Zweitbegutachtung und leitet die Arbeit an diese/n weiter. Mindestens eine/r der Gutachter/innen muss in dem jeweiligen Studiengang lehren.
(8) Die Note (Zahlenwert) der Masterarbeit errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der beiden Gutachter/innen, sofern die Differenz 2,0 nicht übersteigt. Beträgt die Differenz mehr als 2,0 oder wird die Arbeit nur von einem der beiden Prüfer/innen mit "nicht ausreichend" bewertet, bestellt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine/n dritten Gutachter/in zur Bewertung der Arbeit; der/die Drittgutachter/in setzt die Note unabhängig von den beiden bisherigen Gutachten fest.
(9) Das Modul "Masterarbeit" ist nicht bestanden, wenn die Note nicht mindestens "ausreichend" 2,0 (deutsch: 4,0) ist. Ein nicht bestandenes Modul "Masterarbeit" kann einmal wiederholt werden. Der/die jeweilige Studienleiter/in sorgt dafür, dass der/die Kandidat/in innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe ein neues Thema für eine Abschlussarbeit erhält. Eine Rückgabe des Themas in der in Absatz (5) genannten Frist ist nur dann zulässig, wenn der/die Kandidat/in bei der ersten Bearbeitung seiner Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
11. Nachteilsausgleich
(1) Studierende, die ihr Studium in einer anderen als ihrer Muttersprache ablegen, haben das Recht, ihre Prüfungsleistungen in einer verlängerten Prüfungszeit zu erbringen.
(2) Macht ein/e Kandidat/in durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er/sie wegen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten/der Kandidatin zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form oder in einer verlängerten Prüfungszeit zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
(3) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, findet Abs. (1) auch für den Fall der notwendigen alleinigen Betreuung eines nahen Angehörigen Anwendung.
(4) Studentinnen, die sich in Mutterschutz befinden, können auf Antrag beurlaubt und von der Anwesenheitspflicht bei Lehrveranstaltungen befreit werden. In diesem Fall wird eine den Fehlzeiten entsprechende Alternativleistung mit dem Dozenten/der Dozentin vereinbart. Studentinnen im Mutterschutz können grundsätzlich von Prüfungsrücktritt, entschuldigtem Nichtantritt zur Prüfung, Gewährung von Urlaubssemestern und entschuldigten Prüfungs- und Studienzeitverzögerungen Gebrauch machen. Während des Mutterschutzes dürfen Schwangere nur auf schriftlich dokumentierten Wunsch Prüfungen ablegen. Studierende, die aufgrund von Erziehungsaufgaben beurlaubt sind, dürfen auch während der Beurlaubungszeit Studien- und Prüfungsleistungen ablegen.
12. Bewertung von Prüfungen
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfer/innen festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
3.7-4.0 (1) = sehr gut - eine hervorragende Leistung
3.0-3.3 (2) = gut - eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
2.7-3.0 (3) = befriedigend - eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
2.3-2.7 (4) = ausreichend - eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
2.0. oder weniger (6) = ungenügend - eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen
nicht mehr genügt
(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Herabsetzung oder Erhöhung der Noten um 0,3 gebildet werden; nach deutschem System sind die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 6,3 ausgeschlossen, sowie 2.0, 1.7 und 1,3 im US System.
(3) Besteht eine Prüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Note aus dem nach Leistungspunkten gewichteten Durchschnitt (gewichtetes arithmetisches Mittel) der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen.
Die Noten nach deutschen System lauten folgendermaßen:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis 4,0 = ausreichend
bei einem Durchschnitt ab 4,1 = ungenügend
Im US-System gelten folgende Noten:
3,7 = sehr gut
3,3 = gut
3,0 = ziemlich gut
2,5 = befriedigend
2,0 = ausreichend
unter 2,0 = ungenügend
(4) Bei der Bildung der Noten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Bei einer Rundung auf Drittelnoten nach (2) gelten folgende Notenwerte:
Deutsches System |
U.S. System |
1,0-1,1 entspricht 1,0; |
3.8 – 4.9 entspricht 4.0 |
1,2-1,5 entspricht 1,3; |
3.6 – 3.8 entspricht 3.7 |
1,6-1,8 entspricht 1,7; |
3.2 – 3.5 entspricht 3.3 |
1,9-2,1 entspricht 2,0; |
2.9 – 3.1 entspricht 3.0 |
2,2-2,5 entspricht 2,3 |
2.6 – 2.8 entspricht 2.7 |
2,6-2,8 entspricht 2,7; |
2.2 – 2.5 entspricht 2.3 |
2,9-3,1 entspricht 3,0 |
2.0. – 2.2 entspricht 2.0 |
3,2-3,5 entspricht 3,3; |
Unter 2.0 ist ungenügend |
3,6-3,8 entspricht 3,7 |
|
3,9-4,0 entspricht 4,0; ab 4,1 entspricht 6,0. |
(5) Für die Bildung der Modulnoten und der Gesamtnote gemäß § 22 gelten die Absätze (2), (3) und (4) entsprechend.
(6) Für die Umrechnung von Noten in ECTS-Grades bei Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Hochschulen wird die folgende Tabelle zugrunde gelegt:
A = die Note, die die besten 10 % derjenigen, die bestanden haben, erzielen
B = die Note, die die nächsten 25 % in der Vergleichsgruppe erzielen
C = die Note, die die nächsten 30 % in der Vergleichsgruppe erzielen
D = die Note, die die nächsten 25 % in der Vergleichsgruppe erzielen
E = die Note, die die nächsten 10 % in der Vergleichsgruppe erzielen
F = „nicht bestanden; es sind Verbesserungen erforderlich, bevor die Leistungen anerkannt werden“
Fl = „nicht bestanden; es sind erhebliche Verbesserungen erforderlich“.
Die relativen Noten werden auch im Diploma Supplement und Transcript nach § 24 Abs. (3) angegeben.
(7) Bei einzelnen Modulen eines Studiengangs kann in der Modulbeschreibung anstelle einer Prüfungsleistung auch ein unbenotetes Bestehen festgelegt werden. Als Benotung wird „Ps“ (Pass) für „bestanden“ vergeben. Für diese Module werden Leistungspunkte vergeben.
(8) Wenn bei einem Modul die Studienleistungen im Semester vollständig absolviert wurden, aber eine erforderliche benotete Prüfungsleistung nicht erbracht wurde, kann das Modul mit „AU“ (Audit) für „teilgenommen“ bewertet und zu Informationszwecken
auch im Transcript of Records aufgeführt werden. Für solche Module werden keine Leistungspunkte vergeben.
(9) Modulprüfungsnoten errechnen sich aus dem mit Leistungspunkten gewichteten arithmetischen Mittel aller dem jeweiligen Modul zugeordneten Modulteilprüfungsnoten.
(10) Mehrere Prüfungen in einem Modul können auch in der Modulbeschreibung prozentual gewichtet werden.
13. Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Für die Anrechnung von Studienzeiten sowie von Studien- und Prüfungsleistungen ist der Prüfungsausschuss zuständig.
(2) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen im gleichen Studiengang an anderen Hochschulen in Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
(3) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des jeweiligen Studienganges im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, die Bilateralen Erklärungen der Kultusministerkonferenz/Hochschulrektorenkonferenz sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Die gesetzliche Grundlage im europäischen Kontext bildet hierfür das „Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11.04.1997“ (Lissabon-Konvention).
(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.
(5) Für Studien- und Prüfungsleistungen, die angerechnet werden, wird die vorgesehene Anzahl von Leistungspunkten gutgeschrieben.
(6) In beiden Studiengängen können jeweils maximal 30 ECTS von anderen Hochschulen anerkannt werden.
14. Prüfungsausschuss
(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Studien- und Prüfungsordnung festgelegten Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören vier Mitglieder aus der Gruppe der Professor/innen und Hochschuldozent/innen an,
dazu zwei von den Studierenden gewählte Mitglieder. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, bei Studierenden ein Jahr. Eine Wiederbestellung ist möglich.
(2) Zur Qualitätssicherung und zur Feststellung der Vergleichbarkeit der Bewertungen mit anderen Hochschulen kann der Prüfungsausschuss ein oder zwei Fachwissenschaftler/innen, die selbst in einem entsprechenden Studiengang lehren, als externe Gutachter/innen hinzuziehen.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und dessen/deren Stellvertreter/in. Der/die Vorsitzende sowie sein/e/ihr/e Stellvertreter/in müssen Professor/innen oder Hochschuldozent/innen sein.
(4) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren
Stellvertreter/in mindestens drei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf den/die Vorsitzende/n des Prüfungsausschusses übertragen; dies gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche. Der/die Vorsitzende ist darüber hinaus befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. Hiervon hat er/sie den Prüfungsausschuss unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(6) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Studien- und Prüfungsleistungen in den in dieser Ordnung festgesetzten Zeiträumen erbracht werden können. Zu diesem Zweck sollen die Kandidat/innen rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der zu erbringenden Studiennachweise und Prüfungsleistungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, informiert werden. Den Kandidat/innen sind für jede Prüfungsleistung auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekannt zu geben.
(7) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fakultätstreffen über die Entwicklung der Studien- und Prüfungszeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für
die Masterarbeit sowie über die Verteilung der Noten. Der Prüfungsausschuss gibt darüber hinaus dem Fakultätstreffen bzw. dem Senat Anregungen zur Reform der Studien- und Prüfungsordnung.
(8) Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. Dieses Recht erstreckt sich nicht auf die Bekanntgabe der Note.
(9) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem/der betroffenen Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
15. Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung; Verschwiegenheitspflicht
(1) Von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss sowie von einer Prüfungstätigkeit ist wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen, wer mit dem/der Kandidaten/Kandidatin verwandt ist oder zu ihm/ihr in einer engen persönlichen Beziehung steht oder nahe wirtschaftliche Beziehungen unterhält.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüfenden, die Beisitzenden und sonstige mit Prüfungsangelegenheiten befasste Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
16. Organisation der Prüfungen
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit des Prüfungsausschusses gemäß §15 sind der/die Studienleiter/in des jeweiligen Studiengangs und das Sekretariat des ETS für die Organisation der Prüfungsverfahren zuständig.
(2) Ort und Zeitraum der Prüfung werden in der von dem/der Studienleiter/in festgelegten Form bekannt gegeben. Zu jedem Prüfungszeitraum ist ein Anmelde- und Rücknahmezeitraum festzulegen.
(3) Bei Prüfungen in Zusammenhang mit einem Modul ist keine gesonderte Anmeldung erforderlich. Die Belegung des Moduls gilt dabei zugleich als Anmeldung zur Prüfung.
17. Prüfer/innen und Beisitzer/innen
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer/innen und Beisitzer/innen. Zum/Zur Prüfer/in darf nur bestellt werden, wer mindestens die dem jeweiligen Prüfungsgegenstand entsprechende fachwissenschaftliche Qualifikation erworben hat und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem betreffenden Prüfungsfach eine einschlägige selbstständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat; sind mehrere Prüfer/innen zu bestellen, soll mindestens ein/e Prüfer/in in dem betreffenden Prüfungsfach gelehrt haben. Zum/Zur Beisitzer/in darf nur bestellt werden, wer mindestens die dem jeweiligen Prüfungsgegenstand entsprechende fachwissenschaftliche Qualifikation erworben hat (sachkundige/r Beisitzer/in). Bei der Bewertung der Masterthese muss mindestens eine/r der beiden Prüfer/innen als Professor/in an der Lee Universität oder am ETS im Studiengang lehren. Die Prüfer/innen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
18. Bereitstellung des Lehrangebots
(1) Die Hochschule stellt durch das Lehrangebot sicher, dass Prüfungen in den in dieser Prüfungsordnung festgesetzten Fristen abgelegt werden können und die Fächer im vorgesehenen Umfang angeboten werden.
19. Zulassung zu Prüfungen
(1) An Prüfungen gemäß dieser Prüfungsordnung darf teilnehmen, wer in dem jeweiligen Studiengang eingeschrieben ist und den Prüfungsanspruch in dem Studiengang oder einem verwandten Studiengang nicht verloren hat. In den Anlagen zur Prüfungsordnung aufgeführte Zulassungsvoraussetzungen zu Modul- oder Modulteilprüfungen bzw. der Masterarbeit müssen erfüllt sein.
(2) Nicht teilnehmen darf, wer die Abschlussprüfung im jeweiligen Studiengang bereits bestanden hat, um beispielsweise seine Note zu verbessern.
(3) Über die Zulassung bzw. Nicht-Zulassung ist der/die Kandidat/in in der von dem/der Studienleiter/in festgelegten Form zu informieren.
20. Durchführung von Abschluss- und Abschlussteilprüfungen
(1) Abschluss- und Abschlussteilprüfungen finden in der von den Prüfer/innen festgelegten Form zu den entsprechend den Prüfungszeiträumen festgelegten Terminen statt.
(2) Das Prüfungsergebnis wird dem/der Studienleiter/in durch den/die Prüfer/in entsprechend der für die jeweilige Prüfungsform festgelegten Art und Weise innerhalb des festgelegten Zeitrahmens mitgeteilt.
(3) Der/die Studienleiter/in informiert die Kandidat/innen über die Prüfungsergebnisse in der für die jeweilige Prüfungsform festgelegten Art und Weise
21. Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Kandidat/innen können von den Abschluss- bzw. Abschlussteilprüfungen innerhalb der vom/von der Studienleiter/in festgesetzten Fristen und im M.A. Modulhandbuch festgelegten Form zurücktreten.
(2) Treten Kandidat/innen von ihrer Abschluss- oder Abschlussteilprüfung nach der in Absatz (1) genannten Frist oder nach Beginn der Prüfung zurück oder versäumen sie den Termin der Prüfung, so gilt diese als mit 2.0 GPA, bzw. „ungenügend“ (6,0) bewertet, es sei denn, der Prüfungsausschuss erkennt die dafür geltenden Gründe an. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Die Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Rücktritt oder Versäumnis wegen Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Prüfungsunfähigkeit vorzulegen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Die Nichtanerkennung der Gründe ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
(3) Bei lang andauernder und wiederholter Krankheit kann der Prüfungsausschuss ein Attest eines/einer von der Hochschule benannten Arztes/Ärztin verlangen.
(4) Versuchen Kandidat/innen die Ergebnisse ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Nutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gelten die betreffenden Prüfungsleistungen als mit 2.0 GPA, bzw. „ungenügend“ (6,0) bewertet. Vor einer solchen Entscheidung sind die Betroffenen anzuhören. Kandidat/innen, die sich eines Verstoßes gegen die Ordnung der Prüfung schuldig gemacht haben, können von den jeweiligen Prüfer/innen oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit 2.0 GPA, bzw. „ungenügend“ (6,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den/die Kandidaten/Kandidatin von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(5) Kandidat/innen können innerhalb von einem Monat verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz (4) vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
22. Bestehen von Prüfungen
(1) Eine Abschlussteilprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens „befriedigend“ bewertet wurde.
(2) Eine Abschlussprüfung ist bestanden, wenn alle ihr zugeordneten Abschlussteilprüfungen bestanden sind. Leistungspunkte werden nur für bestandene Abschlussprüfungen vergeben.
(3) Die Gesamtnote der Masterarbeit ist bestanden, wenn die gebildete Note mindestens 2.0 GPA, bzw. „befriedigend“ (3.0) ist.
(4) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alle erforderlichen Abschlussprüfungen bestanden sind und die erforderliche Anzahl von mindestens 90 ECTS erbracht ist.
(5) Es gelten jeweils die zum Zeitpunkt der Erbringung der letzten Prüfung des Moduls bzw. des Faches aktuellen Bestimmungen im jeweiligen Modulhandbuch.
23. Endgültiges Nichtbestehen der Masterprüfung
(1) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn
1. die Masterarbeit im zweiten Versuch nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt.
2. die Prüfung eines Pflichtmoduls endgültig nicht bestanden wurde (§ 9,4).
3. der Prüfungsanspruch aufgrund einer Fristüberschreitung verloren wurde.
(2) Über das endgültige Nichtbestehen der Masterprüfung wird ein Bescheid erteilt.
24. Master-Urkunde
(1) Über die bestandene Masterprüfung erhält der/die Kandidat/in im Zuge der Graduierung die Master-Urkunde. Darin wird die Verleihung des Master-Grades gem. § 2. dieser Prüfungsordnung beurkundet. Die Master-Urkunde wird vom der Rektor der Lee Universität unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen.
(2) Zusätzlich zur Master-Urkunde erhält der/die Kandidatin ein Diploma Supplement mit Transcript. Das Diploma Supplement enthält Angaben zum Studiengang, zu seinen Voraussetzungen und Inhalten, zum Benotungssystem und zur Art des Abschlusses und wird durch Informationen über die Hochschule und das deutsche Studiensystem ergänzt. Das Transcript informiert über den individuellen Studienverlauf, d. h. alle besuchten Lehrveranstaltungen und Module sowie alle während des Studienganges erbrachten Leistungen und deren Bewertungen. Beide Dokumente werden vom/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
(3) Hat ein/e Kandidat/in das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen, wird ihm/ihr auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Leistungen und ggfs. die Noten sowie die zum erfolgreichen Abschluss des Studiums noch fehlenden Leistungen enthält und erkennen lässt, dass das Studium nicht erfolgreich abgeschlossen ist.
(4) Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung wird abweichend von Absatz (3) ein Zeugnis ausgestellt, das die erbrachten Leistungen und ggfs. die Noten enthält. Das Zeugnis wird vom/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
25. Ungültigkeit der Masterprüfung
(1) Hat ein/e Kandidat/in bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für
nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass ein/e Kandidat/in hierüber täuschen wollte und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der
Prüfung behoben. Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Den Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Master-Urkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund der Täuschungshandlung für „nicht bestanden“ erklärt wurde.
Eine Entscheidung nach Absatz (1) und Absatz (2) Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
26. Aufbewahrung und Einsicht der Prüfungsakte
(1) Mit Ausnahme der Masterthese erhalten Studierende ihre korrigierten Leistungsnachweise zurück.
(2) Studierende haben das Recht der Einsichtnahme in ihre Masterthesen sowie die Protokolle der mündlichen Prüfungen.
(3) Für die Aufbewahrung von Masterthesen und Protokollen gelten die gesetzlich geregelten Fristen. Das Recht auf Einsichtnahme in diese Akten erlischt ein Jahr nach Ausstellung der Master-Urkunde.
27. Inkrafttreten und Änderungen
(1) Diese Prüfungsordnung tritt zum 01.09.2018 in Kraft.
(2) Änderungen, die nur die Struktur des Studiums und die Durchführung der Prüfungen betreffen, können vom Prüfungsausschuss beschlossen werden.
(3) Alle weiteren Änderungen bedürfen der Kenntnisnahme der Senate der beiden beteiligten Hochschulen.