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THEO 594 - Theology Seminar Luther

MA Modul Handbuch M.A. in Pfingstlich-Charismatischer The...

Dozent Dr. T. Cross Semester Herbst Dauer 8 Wochen Frequenz Alle drei Jahre Credits 5 ECTS Arbeitsaufwand 150 Stunden Modul Format Intensiv Anwendbarkeit Für Studierende der Theologie in Deutschland ist ein Verständnis ...

15. Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung; Verschwiegenheitspflicht

MA Prüfungsordnung

(1) Von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss sowie von einer Prüfungstätigkeit ist wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen, wer mit dem/der Kandidaten/Kandidatin verwandt ist oder zu ihm/ihr in einer engen persönlichen Beziehung steht oder na...

22. Bestehen von Prüfungen

MA Prüfungsordnung

(1) Eine Abschlussteilprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens „befriedigend“ bewertet wurde.(2) Eine Abschlussprüfung ist bestanden, wenn alle ihr zugeordneten Abschlussteilprüfungen bestanden sind. Leistungspunkte werden nur für bestandene Abschlussprü...

21. Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß

MA Prüfungsordnung

(1) Kandidat/innen können von den Abschluss- bzw. Abschlussteilprüfungen innerhalb der vom/von der Studienleiter/in festgesetzten Fristen und im M.A. Modulhandbuch festgelegten Form zurücktreten.(2) Treten Kandidat/innen von ihrer Abschluss- oder Abschlussteil...

20. Durchführung von Abschluss- und Abschlussteilprüfungen

MA Prüfungsordnung

(1) Abschluss- und Abschlussteilprüfungen finden in der von den Prüfer/innen festgelegten Form zu den entsprechend den Prüfungszeiträumen festgelegten Terminen statt.(2) Das Prüfungsergebnis wird dem/der Studienleiter/in durch den/die Prüfer/in entsprechend de...

19. Zulassung zu Prüfungen

MA Prüfungsordnung

(1) An Prüfungen gemäß dieser Prüfungsordnung darf teilnehmen, wer in dem jeweiligen Studiengang eingeschrieben ist und den Prüfungsanspruch in dem Studiengang oder einem verwandten Studiengang nicht verloren hat. In den Anlagen zur Prüfungsordnung aufgeführte...

18. Bereitstellung des Lehrangebots

MA Prüfungsordnung

(1) Die Hochschule stellt durch das Lehrangebot sicher, dass Prüfungen in den in dieser Prüfungsordnung festgesetzten Fristen abgelegt werden können und die Fächer im vorgesehenen Umfang angeboten werden.

17. Prüfer/innen und Beisitzer/innen

MA Prüfungsordnung

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer/innen und Beisitzer/innen. Zum/Zur Prüfer/in darf nur bestellt werden, wer mindestens die dem jeweiligen Prüfungsgegenstand entsprechende fachwissenschaftliche Qualifikation erworben hat und, sofern nicht zwingende...

16. Organisation der Prüfungen

MA Prüfungsordnung

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit des Prüfungsausschusses gemäß §15 sind der/die Studienleiter/in des jeweiligen Studiengangs und das Sekretariat des ETS für die Organisation der Prüfungsverfahren zuständig.(2) Ort und Zeitraum der Prüfung werden in der von de...

14. Prüfungsausschuss

MA Prüfungsordnung

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Studien- und Prüfungsordnung festgelegten Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören vier Mitglieder aus der Gruppe der Professor/innen und Hochschuldozent/innen an,dazu zwei von den Stu...

THEO 598 - Thesis

MA Modul Handbuch M.A. in Pfingstlich-Charismatischer The...

Dozentin Dr. D. Augustine Semester Frühjahr Dauer 36 Wochen Frequenz Jedes Jahr Credits 20 ECTS Arbeitsaufwand 600 Stunden Modul Format Geleitetes Studium Anwendbarkeit Dieses Modul ist obligatorisch und stellt den Höhe...

13. Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

MA Prüfungsordnung

(1) Für die Anrechnung von Studienzeiten sowie von Studien- und Prüfungsleistungen ist der Prüfungsausschuss zuständig.(2) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen im gleichen Studiengang an anderen Hochschulen in Deutschland werden ohne Gleichwertigkeit...

12. Bewertung von Prüfungen

MA Prüfungsordnung

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfer/innen festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 3.7-4.0 (1) = sehr gut - eine hervorragende Leistung3.0-3.3 (2) = gut - eine Leis...

11. Nachteilsausgleich

MA Prüfungsordnung

(1) Studierende, die ihr Studium in einer anderen als ihrer Muttersprache ablegen, haben das Recht, ihre Prüfungsleistungen in einer verlängerten Prüfungszeit zu erbringen.(2) Macht ein/e Kandidat/in durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er/sie wegen Kr...

10. Masterarbeit

MA Prüfungsordnung

(1) Die Masterarbeit ist ein obligatorischer Bestandteil des Studiums. Die Zulassung zur Masterarbeit ist vom Kandidat/der Kandidatin zu beantragen.(2) Die Masterarbeit ist eine Prüfungsarbeit, durch die die Kandidat/innen demonstrieren sollen, dass sie in der...

09. Schriftliche Prüfungen und andere schriftliche Arbeiten

MA Prüfungsordnung

(1) In den schriftlichen Prüfungen und sonstigen schriftlichen Arbeiten muss der Prüfling nachweisen, dass er/sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und Themen mit den geläufigen Methoden seines/ihres Faches bearbeiten kann. In d...

08. Form der Prüfungen

MA Prüfungsordnung

(1) Modul- oder Modulteilprüfungen können in schriftlicher Form als Klausuren oder sonstige Leistungen wie Referate, Seminararbeiten und Protokolle (§ 10) durchgeführt werden.(2) Welche Prüfungen in den einzelnen Modulen zu erbringen sind, ist in der jeweilige...

07. Wiederholbarkeit von Prüfungen

MA Prüfungsordnung

(1) Bereits bestandene Prüfungen dürfen nicht wiederholt werden.(2) Nicht bestandene Pflichtprüfungen müssen wiederholt werden. Nicht bestandene Wahlpflicht- und Wahlbereichsprüfungen können wiederholt werden.(3) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiede...

06. Art, Struktur und Umfang von Prüfungen; Fristen

MA Prüfungsordnung

(1) Die Masterprüfung besteht aus benoteten oder unbenoteten Abschluss- und Abschlussteilprüfungen sowie der benoteten Masterarbeit.(2) Für den erfolgreichen Abschluss des Studiums müssen insgesamt 90 Credits erworben werden. Für eine bestandene Abschluss- ode...

23. Endgültiges Nichtbestehen der Masterprüfung

MA Prüfungsordnung

(1) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn1. die Masterarbeit im zweiten Versuch nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt.2. die Prüfung eines Pflichtmoduls endgültig nicht bestanden wurde (§ 9,4).3. der Prüfungsanspruch aufgrund einer ...