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Arbeitsbeschränkungen
- Vollzeitliche Schüler/innen sollten während des Schuljahres neben ihrer Schulausbildung, dem Begleitpraktikum und der Mitarbeit in der Schule kein Arbeitsverhältnis eingehen oder regelmäßige Dienstverpflichtungen in einer Gemeinde annehmen.
- Anträge zur Ausnahme von dieser Regelung müssen in der ersten Woche des Semesters schriftlich beim Studienleiter eingereicht werden.
- Die folgenden Gründe können Grundlage für eine solche Ausnahme sein:
a. wenn ein/e Schüler/in keine oder nur unzureichende staatliche Unterstützung bekommt und sonst keine regelmäßigen Einkünfte hat, um sein/ihr Schulgeld zu decken;
b. wenn andere außergewöhnliche finanzielle Schwierigkeiten vorliegen.
- Die Arbeit oder der Dienst darf an Schultagen (Montag - Freitag) nicht mehr als zwei Abende und/oder Nachmittage, pro Woche jedoch nicht mehr als zehn Stunden in Anspruch nehmen.
- Die Erlaubnis kann von der Schule weiter beschränkt werden, wenn die schulischen Leistungen des/der Schülers/in oder seine/ihre persönliche Situation dies verlangen.
- Ausländische Schüler/innen dürfen bis zu zwei Monate außerhalb der Schule gegen Entgelt arbeiten. Dafür wird eine Arbeitserlaubnis benötigt, bevor eine Anstellung begonnen wird.