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Anwesenheitsregularien

Teilnahmepflicht und Anwesenheitskontrolle

Es wird von jedem/r Schüler/in erwartet, dass er/sie den Unterricht pünktlich und regelmäßig besucht und diesem mit ganzer Aufmerksamkeit folgt. Der Missbrauch von Computern im Unterricht ist nicht gestattet und führt zu disziplinarischen Maßnahmen.

Unberechtigte Unterrichtsversäumnis

Eine unberechtigte Unterrichtsversäumnis liegt vor, wenn ein/e Schüler/in während eines Semesters den Unterricht mehr als einmal ohne begründete Entschuldigung versäumt. Jede unberechtigte Unterrichtsversäumnis führt zu einem Notenabzug von 3% der Gesamtnote für den jeweiligen Kurs.

Befreiung von Pflichtunterrichtsfächern

Eine Befreiung von Pflichtunterrichtsfächern kann in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur während der ersten Unterrichtswoche erteilt werden. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht (z. B. Sportunterricht), ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

Verhinderung der Teilnahme

Ist ein/e Schüler/in aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit, Unfall) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen. Im Falle mündlicher Benachrichtigung muss der/die Schüler/in eine schriftliche Mitteilung bei seiner Rückkehr nachreichen. Es ist auch seine/ihre Verantwortung, die betroffenen Lehrer/innen über die Verhinderung der Teilnahme am Unterricht zu benachrichtigen. Bei einer Krankheitsdauer von mehr als drei Tagen wird die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt. Der versäumte Unterricht muss von den Schüler/innen eigenverantwortlich nachgearbeitet werden.

Beurlaubung

Eine Beurlaubung vom Besuch des Unterrichts ist lediglich in begründeten Ausnahmefällen und auf rechtzeitigen Antrag (spätestens zwei Tage zuvor) beim Dekan möglich. Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt:

  1. Besuch von Mitarbeiter- und Leiterschaftskonferenzen der jeweiligen Gemeinde oder Gemeindebewegung (bis zu fünf Unterrichtstagen pro Schuljahr);
  2. wichtiger persönlicher Grund (Todesfall in der nahen Verwandtschaft; schwere Erkrankung von Familienmitgliedern, soweit die Anwesenheit des/der Schüler/in zur vorläufigen Sicherung der Pflege erforderlich ist; Arzt- oder Zahnarzttermin, der zwangsweise in die Unterrichtszeit fällt).

Nachholpflicht

Für jegliches Fernbleiben vom Unterricht trägt der/die Schüler/in die Verantwortung, den versäumten Unterrichtsstoff nachzuholen. Prüfungen müssen im Einvernehmen mit dem Fachlehrer nachgeholt werden.

Verspätung

Das Erscheinen zum Unterricht fünf Minuten nach Unterrichtsbeginn wird als Verspätung eingestuft. Drei Verspätungen werden als Versäumnis gewertet.