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26. Aufbewahrung und Einsicht der Prüfungsakte

(1) Mit Ausnahme der AbschlussarbeitMasterthese erhalten Studierende ihre korrigierten Leistungsnachweise zurück.

(2) Studierende haben das Recht der Einsichtnahme in ihre AbschlussarbeitenMasterthesen sowie die Protokolle der mündlichen Prüfungen.

(3) Für die Aufbewahrung von AbschlussarbeitenMasterthesen und Protokollen gelten die gesetzlich geregelten Fristen. Das Recht auf Einsichtnahme in diese Akten erlischt ein Jahr nach Ausstellung desder Masterzeugnisses.Master-Urkunde.