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22. Bestehen von Prüfungen

(1) Eine Modulteilprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ bewertet
 wurde.

(2) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn alle ihr zugeordneten Modulteilprüfungen
 bestanden sind. Leistungspunkte werden nur für bestandene Modulprüfungen vergeben.

(3) Die Gesamtnote der Masterarbeit ist bestanden, wenn die gebildete Note mindestens 2.0 GPA, bzw.
 „ausreichend“ (4,0) ist.

(4) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alle erforderlichen Modulprüfungen bestanden
 sind und die erforderliche Anzahl von mindestens 90 ECTS erbracht ist.

(5) Es gelten jeweils die zum Zeitpunkt der Erbringung der letzten Prüfung des Moduls
 bzw. des Faches aktuellen Bestimmungen im jeweiligen Modulhandbuch.