22. Bestehen von Prüfungen
(1) Eine ModulteilprüAbschlussteilprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens „befriedigend“ bewertet wurde.
(2) Eine ModulprüAbschlussprüfung ist bestanden, wenn alle ihr zugeordneten ModulteilprüAbschlussteilprüfungen bestanden sind. Leistungspunkte werden nur für bestandene ModulprüAbschlussprüfungen vergeben.
(3) Die Gesamtnote der MastertheseMasterarbeit ist bestanden, wenn die gebildete Note mindestens 2.0 GPA, bzw. „befriedigend“ (3.0) ist.
(4) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alle erforderlichen ModulprüAbschlussprüfungen bestanden sind und die erforderliche Anzahl von mindestens 90 ECTS erbracht ist.
(5) Es gelten jeweils die zum Zeitpunkt der Erbringung der letzten Prüfung des Moduls bzw. des Faches aktuellen Bestimmungen im jeweiligen Modulhandbuch.