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21. Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Kandidat/innen können von den Modul- bzw. Modulteilprüfungen innerhalb der vom/von der
 Studienleiter/in festgesetzten Fristen und im MA Modulhandbuch festgelegten Form zurücktreten.

(2) Treten Kandidat/innen von ihrer Modul- oder Modulteilprüfung nach der in Absatz (1)
 genannten Frist oder nach Beginn der Prüfung zurück oder versäumen sie den Termin
 der Prüfung, so gilt diese als mit 2.0 GPA, bzw. „ungenügend“ (6,0) bewertet, es sei denn, der
 Prüfungsausschuss erkennt die dafür geltenden Gründe an. Dasselbe gilt, wenn eine
 schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit
 erbracht wird. Die Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich
 angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Rücktritt oder Versäumnis wegen
 Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest unter Angabe der voraussichtlichen Dauer
 der Prüfungsunfähigkeit vorzulegen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer
 Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall
 anzurechnen. Die Nichtanerkennung der Gründe ist den Betroffenen schriftlich
 mitzuteilen und zu begründen.

(3) Bei lang andauernder und wiederholter Krankheit kann der Prüfungsausschuss ein
 Attest eines/einer von der Hochschule benannten Arztes/Ärztin verlangen.

(4) Versuchen Kandidat/innen die Ergebnisse ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder
 Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gelten die betreffenden
 Prüfungsleistungen als mit 2.0 GPA, bzw. „ungenügend“ (6,0) bewertet. Vor einer solchen Entscheidung
 sind die Betroffenen anzuhören. Kandidat/innen, die sich eines Verstoßes gegen die
 Ordnung der Prüfung schuldig gemacht haben, können von den jeweiligen Prüfer/innen oder
 Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in
 diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit 2.0 GPA, bzw. „ungenügend“ (6,0) bewertet. In
 schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den/die Kandidaten/Kandidatin von der
 Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(5) Kandidat/innen können innerhalb von einem Monat verlangen, dass die Entscheidungen
 nach Absatz (4) vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen
 sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen.