Skip to main content

21. Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Kandidat/innen können von den Modul- bzw. Modulteilprüfungen innerhalb der vom/von der
Studienleiter/in festgesetzten Fristen und im MA Modulhandbuch festgelegten Form zurücktreten.

(2) Treten Kandidat/innen von ihrer Modul- oder Modulteilprüfung nach der in Absatz (1)
genannten Frist oder nach Beginn der Prüfung zurück oder versäumen sie den Termin
der Prüfung, so gilt diese als mit 2.0 GPA, bzw. „ungenügend“ (6,0) bewertet, es sei denn, der
Prüfungsausschuss erkennt die dafür geltenden Gründe an. Dasselbe gilt, wenn eine
schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit
erbracht wird. Die Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich
angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Rücktritt oder Versäumnis wegen
Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest unter Angabe der voraussichtlichen Dauer
der Prüfungsunfähigkeit vorzulegen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer
Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall
anzurechnen. Die Nichtanerkennung der Gründe ist den Betroffenen schriftlich
mitzuteilen und zu begründen.

(3) Bei lang andauernder und wiederholter Krankheit kann der Prüfungsausschuss ein
Attest eines/einer von der Hochschule benannten Arztes/Ärztin verlangen.

(4) Versuchen Kandidat/innen die Ergebnisse ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder
Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gelten die betreffenden
Prüfungsleistungen als mit 2.0 GPA, bzw. „ungenügend“ (6,0) bewertet. Vor einer solchen Entscheidung
sind die Betroffenen anzuhören. Kandidat/innen, die sich eines Verstoßes gegen die
Ordnung der Prüfung schuldig gemacht haben, können von den jeweiligen Prüfer/innen oder
Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in
diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit 2.0 GPA, bzw. „ungenügend“ (6,0) bewertet. In
schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den/die Kandidaten/Kandidatin von der
Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(5) Kandidat/innen können innerhalb von einem Monat verlangen, dass die Entscheidungen
nach Absatz (4) vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen
sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen.