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17. Prüfer/innen und Beisitzer/innen

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer/innen und Beisitzer/innen. Zum/Zur Prüfer/in darf nur bestellt
 werden, wer mindestens die dem jeweiligen Prüfungsgegenstand entsprechende
 fachwissenschaftliche Qualifikation erworben hat und, sofern nicht zwingende Gründe
 eine Abweichung erfordern, in dem betreffenden Prüfungsfach eine einschlägige
 selbstständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat; sind mehrere Prüfer/innen zu bestellen, soll
 mindestens ein/e Prüfer/in in dem betreffenden Prüfungsfach gelehrt haben. Zum/Zur Beisitzer/in
 darf nur bestellt werden, wer mindestens die dem jeweiligen Prüfungsgegenstand
 entsprechende fachwissenschaftliche Qualifikation erworben hat (sachkundige/r
 Beisitzer/in). Bei der Bewertung der Masterarbeit muss mindestens eine/r der beiden Prüfer/innen
 als Professor/in an der Lee Universität oder am ETS im Studiengang lehren. Die Prüfer/innen sind
 in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.