17. Prüfer/innen und Beisitzer/innen
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer/innen und Beisitzer/innen. Zum/Zur Prüfer/in darf nur bestellt
werden, wer mindestens die dem jeweiligen Prüfungsgegenstand entsprechende
fachwissenschaftliche Qualifikation erworben hat und, sofern nicht zwingende Gründe
eine Abweichung erfordern, in dem betreffenden Prüfungsfach eine einschlägige
selbstständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat; sind mehrere Prüfer/innen zu bestellen, soll
mindestens ein/e Prüfer/in in dem betreffenden Prüfungsfach gelehrt haben. Zum/Zur Beisitzer/in
darf nur bestellt werden, wer mindestens die dem jeweiligen Prüfungsgegenstand
entsprechende fachwissenschaftliche Qualifikation erworben hat (sachkundige/r
Beisitzer/in). Bei der Bewertung der Masterarbeit muss mindestens eine/r der beiden Prüfer/innen
als Professor/in an der Lee Universität oder am ETS im Studiengang lehren. Die Prüfer/innen sind
in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.