15. Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung; Verschwiegenheitspflicht
(1) Von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss sowie von einer
Prüfungstätigkeit ist wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen, wer mit dem/der
Kandidaten/Kandidatin verwandt ist oder zu ihm/ihr in einer engen persönlichen Beziehung steht oder
nahe wirtschaftliche Beziehungen unterhält.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüfenden, die Beisitzenden und
sonstige mit Prüfungsangelegenheiten befasste Personen sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den
Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.