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13. Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Für die Anrechnung von Studienzeiten sowie von Studien- und Prüfungsleistungen ist
der Prüfungsausschuss zuständig.

(2) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen im gleichen Studiengang an anderen
Hochschulen in Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.

(3) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden
anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen,
wenn Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den
Anforderungen denjenigen des jeweiligen Studienganges im Wesentlichen entsprechen.
Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und
Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und
Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von der
Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen, die Bilateralen Erklärungen der
Kultusministerkonferenz/Hochschulrektorenkonferenz sowie Absprachen im Rahmen
von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Die gesetzliche Grundlage im europäischen
Kontext bildet hierfür das „Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im
Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11.04.1997“ (Lissabon-Konvention).

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die
Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und nach Maßgabe dieser
Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei
unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Eine
Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(5) Für Studien- und Prüfungsleistungen, die angerechnet werden, wird die vorgesehene
Anzahl von Leistungspunkten gutgeschrieben.

(6) In beiden Studiengängen können jeweils maximal 10 ECTS von anderen Hochschulen
anerkannt werden.