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11. Nachteilsausgleich

(1) Studierende, die ihr Studium in einer anderen als ihrer Muttersprache ablegen, haben
 das Recht, ihre Prüfungsleistungen in einer verlängerten Prüfungszeit zu erbringen.

(2) Macht ein/e Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er/sie wegen Krankheit
 oder Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der
 vorgesehenen Form abzulegen, hat der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
 dem Kandidaten/der Kandidatin zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form
 oder in einer verlängerten Prüfungszeit zu erbringen. Entsprechendes gilt für
 Studienleistungen.

(3) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zu Prüfungen, die
 Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die
 Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, findet Abs. (1)
auch für den Fall der notwendigen alleinigen Betreuung eines nahen Angehörigen
 Anwendung.

(4) Studentinnen, die sich in Mutterschutz befinden, können auf Antrag beurlaubt und von
 der Anwesenheitspflicht bei Lehrveranstaltungen befreit werden. In diesem Fall wird eine
 den Fehlzeiten entsprechende Alternativleistung mit dem Dozenten vereinbart.
 Studentinnen im Mutterschutz können grundsätzlich von Prüfungsrücktritt,
 entschuldigtem Nichtantritt zur Prüfung, Gewährung von Urlaubssemestern und entschuldigten Prüfungs- und Studienzeitverzögerungen Gebrauch machen. Während des
Mutterschutzes dürfen Schwangere nur auf schriftlich dokumentierten Wunsch Prüfungen
 ablegen. Studierende, die aufgrund von Erziehungsaufgaben beurlaubt sind, dürfen auch
 während der Beurlaubungszeit Studien- und Prüfungsleistungen ablegen.