11. Nachteilsausgleich
(1) Studierende, die ihr Studium in einer anderen als ihrer Muttersprache ablegen, haben
das Recht, ihre Prüfungsleistungen in einer verlängerten Prüfungszeit zu erbringen.
(2) Macht ein/e Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er/sie wegen Krankheit
oder Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der
vorgesehenen Form abzulegen, hat der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
dem Kandidaten/der Kandidatin zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form
oder in einer verlängerten Prüfungszeit zu erbringen. Entsprechendes gilt für
Studienleistungen.
(3) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zu Prüfungen, die
Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die
Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, findet Abs. (1)
auch für den Fall der notwendigen alleinigen Betreuung eines nahen Angehörigen
Anwendung.
(4) Studentinnen, die sich in Mutterschutz befinden, können auf Antrag beurlaubt und von
der Anwesenheitspflicht bei Lehrveranstaltungen befreit werden. In diesem Fall wird eine
den Fehlzeiten entsprechende Alternativleistung mit dem Dozenten vereinbart.
Studentinnen im Mutterschutz können grundsätzlich von Prüfungsrücktritt,
entschuldigtem Nichtantritt zur Prüfung, Gewährung von Urlaubssemestern und entschuldigten Prüfungs- und Studienzeitverzögerungen Gebrauch machen. Während des
Mutterschutzes dürfen Schwangere nur auf schriftlich dokumentierten Wunsch Prüfungen
ablegen. Studierende, die aufgrund von Erziehungsaufgaben beurlaubt sind, dürfen auch
während der Beurlaubungszeit Studien- und Prüfungsleistungen ablegen.