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25. Ungültigkeit der Masterprüfung

(1) Hat ein/e Kandidat/in bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach
 Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich
 die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für
nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne
 dass ein/e Kandidat/in hierüber täuschen wollte und wird diese Tatsache erst nach
 Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der
Prüfung behoben. Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der
 Prüfungsausschuss.

(3) Den Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu
 geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu
 erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Master-Urkunde einzuziehen,
 wenn die Prüfung aufgrund der Täuschungshandlung für „nicht bestanden“ erklärt wurde.
Eine Entscheidung nach Absatz (1) und Absatz (2) Satz 2 ist nach einer Frist von fünf
 Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.