24. Zeugnisse, Master-Urkunde
(1) Über die bestandene Masterprüfung erhält der/die Kandidat/in im Zuge der Graduierung, auf Antrag auch unverzüglich,Graduierung ein Zeugnis. In das Zeugnis sind das Thema und die Note der Masterarbeit sowie die Gesamtnote aufzunehmen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es ist vom/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält der/die Kandidat/in die Master-Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des Master-Grades gem. § 2. dieser Prüfungsordnung beurkundet. Die Master-Urkunde wird vom der Rektor der Lee
Universität unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen.
(3) Zusätzlich erhält der/die Kandidatin ein Diploma Supplement mit Transcript. Das Diploma Supplement enthält Angaben zum Studiengang, zu seinen Voraussetzungen und Inhalten, zum Benotungssystem und zur Art des Abschlusses und wird durch
Informationen über die Hochschule und das deutsche Studiensystem ergänzt. Das Transcript informiert über den individuellen Studienverlauf, d. h. alle besuchten Lehrveranstaltungen und Module sowie alle während des Studienganges erbrachten Leistungen und deren Bewertungen. Beide Dokumente werden vom/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
(4) Dem/der Kandidaten/Kandidatin werden vor Aushändigung des Zeugnisses auf Antrag Bescheinigungen über bestandene Prüfungen ausgestellt.(5) Hat ein/e Kandidat/in das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen, wird ihm/ihr auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Leistungen und ggfs. die Noten sowie die zum erfolgreichen Abschluss des Studiums noch fehlenden Leistungen enthält und erkennen lässt, dass das Studium nicht erfolgreich abgeschlossen ist.
(6)5) Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung wird abweichend von Absatz (5) ein Zeugnis ausgestellt, das die erbrachten Leistungen und ggfs. die Noten enthält. Das Zeugnis wird vom/von der
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.