Skip to main content

24. Zeugnisse, Master-Urkunde

(1) Über die bestandene Masterprüfung erhält der/die Kandidat/in im Zuge der Graduierung,
 auf Antrag auch unverzüglich, ein Zeugnis. In das Zeugnis sind das Thema und die Note
 der Masterarbeit sowie die Gesamtnote aufzunehmen. Das Zeugnis trägt das Datum des
 Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es ist vom/von der Vorsitzenden
 des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält der/die Kandidat/in die Master-Urkunde mit dem Datum
 des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des Master-Grades gem. § 2. dieser
 Prüfungsordnung beurkundet. Die Master-Urkunde wird vom der Rektor der Lee
Universität unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen.

(3) Zusätzlich erhält der/die Kandidatin ein Diploma Supplement mit Transcript. Das Diploma
 Supplement enthält Angaben zum Studiengang, zu seinen Voraussetzungen und
 Inhalten, zum Benotungssystem und zur Art des Abschlusses und wird durch
Informationen über die Hochschule und das deutsche Studiensystem ergänzt. Das
 Transcript informiert über den individuellen Studienverlauf, d. h. alle besuchten
 Lehrveranstaltungen und Module sowie alle während des Studienganges erbrachten
 Leistungen und deren Bewertungen. Beide Dokumente werden vom/von der Vorsitzenden des
 Prüfungsausschusses unterzeichnet.

(4) Dem/der Kandidaten/Kandidatin werden vor Aushändigung des Zeugnisses auf Antrag
 Bescheinigungen über bestandene Prüfungen ausgestellt.

(5) Hat ein/e Kandidat/in das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen, wird ihm/ihr auf
 Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der
 Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die
 erbrachten Leistungen und ggfs. die Noten sowie die zum erfolgreichen Abschluss des
 Studiums noch fehlenden Leistungen enthält und erkennen lässt, dass das Studium nicht
 erfolgreich abgeschlossen ist.

(6) Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der
 Exmatrikulationsbescheinigung wird abweichend von Absatz (5) ein Zeugnis ausgestellt,
 das die erbrachten Leistungen und ggfs. die Noten enthält. Das Zeugnis wird vom/von der
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.