12. Bewertung von Prüfungen
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern
festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu
verwenden:
3.7-4.0 (1) = sehr gut - eine hervorragende Leistung
3.0-3.3 (2) = gut - eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
2.7-3.0 (3) = befriedigend - eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
2.3-2.7 (4) = ausreichend - eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
2.0. oder weniger (6) = ungenügend - eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen
nicht mehr genügt
(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch
Erniedrigen oder Erhöhen der Noten um 0,3 gebildet werden; nach deutschem System sind die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 6,3 ausgeschlossen, sowie 2.0, 1.7 und 1,3 im US System.
(3) Besteht eine Prüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Note aus
dem nach Leistungspunkten gewichteten Durchschnitt (gewichtetes arithmetisches
Mittel) der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen.
Die Noten nach deutschen System lauten folgendermaßen:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis 4,0 = ausreichend
bei einem Durchschnitt ab 4,1 = ungenügend
Im US-System gelten folgende Noten:
3,7 = sehr gut
3,3 = gut
3,0 = ziemlich gut
2,5 = befriedigend
2,0 = ausreichend
unter 2,0 = ungenügend
(4) Bei der Bildung der Noten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma
berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Bei einer
Rundung auf Drittelnoten nach (2) gelten folgende Notenwerte:
Deutsches System:
1,0-1,1 entspricht 1,0;
1,2-1,5 entspricht 1,3;
1,6-1,8 entspricht 1,7;
1,9-2,1 entspricht 2,0;
2,2-2,5 entspricht 2,3;
2,6-2,8 entspricht 2,7;
2,9-3,1 entspricht 3,0;
3,2-3,5 entspricht 3,3;
3,6-3,8 entspricht 3,7;
3,9-4,0 entspricht 4,0;
ab 4,1 entspricht 6,0.
Amerikanisches System:
3.8 – 4.9 entspricht 4.0
3.6 – 3.8 entspricht 3.7
3.2 – 3.5 entspricht 3.3
2.9 – 3.1 entspricht 3.0
2.6 – 2.8 entspricht 2.7
2.2 – 2.5 entspricht 2.3
2.0. – 2.2 entspricht 2.0
Unter 2.0 ist ungenügend
(5) Für die Bildung der Modulnoten und der Gesamtnote gemäß § 22 gelten die Absätze
(2), (3) und (4) entsprechend.
(6) Für die Umrechnung von Noten in ECTS-Grades bei Studien- und Prüfungsleistungen
im Rahmen der Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Hochschulen wird die
folgende Tabelle zugrunde gelegt:
A = die Note, die die besten 10 % derjenigen, die bestanden haben, erzielen
B = die Note, die die nächsten 25 % in der Vergleichsgruppe erzielen
C = die Note, die die nächsten 30 % in der Vergleichsgruppe erzielen
D = die Note, die die nächsten 25 % in der Vergleichsgruppe erzielen
E = die Note, die die nächsten 10 % in der Vergleichsgruppe erzielen
F = „nicht bestanden; es sind Verbesserungen erforderlich, bevor die Leistungen
anerkannt werden“
Fl = „nicht bestanden; es sind erhebliche Verbesserungen erforderlich“.
Die relativen Noten werden auch im Diploma Supplement und Transcript nach § 24 Abs.
(3) angegeben.
(7) Bei einzelnen Modulen eines Studiengangs kann in der Modulbeschreibung anstelle
einer Prüfungsleistung auch ein unbenotetes Bestehen festgelegt werden. Als Benotung
wird „Ps“ (Pass) für „bestanden“ vergeben. Für diese Module werden Leistungspunkte
vergeben.
(8) Wenn bei einem Modul die Studienleistungen im Semester vollständig absolviert
wurden, aber eine erforderliche benotete Prüfungsleistung nicht erbracht wurde, kann
das Modul mit „AU“ (Audit) für „teilgenommen“ bewertet und zu Informationszwecken
auch im Transcript of Records aufgeführt werden. Für solche Module werden keine
Leistungspunkte vergeben.
(9) Modulprüfungsnoten errechnen sich aus dem mit Leistungspunkten gewichteten
arithmetischen Mittel aller dem jeweiligen Modul zugeordneten Modulteilprüfungsnoten.
(10) Mehrere Prüfungen in einem Modul können auch in der Modulbeschreibung
prozentual gewichtet werden.