03. Studienvoraussetzungen
(1) Für Studierende in Masterprogrammen des ETS gelten die Regelungen nach §59 des LHG Baden-Württemberg vom 1. Januar 2005:
§ 59
Zugang zu nicht-grundständigen Studiengängen und zu Kontaktstudien
(I) Der Zugang zu einem Masterstudiengang setzt einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Die Hochschulen können durch Satzung weitere Voraussetzungen festlegen. § 58 Absatz 8 gilt entsprechend. Die Hochschulen erkennen ausländische Vorbildungen nach Maßgabe des § 35 an.
(II) Zugangsvoraussetzungen für weiterbildende Masterstudiengänge und sonstige weiterbildende Studiengänge nach § 31 Absatz 3 sind ein erster Hochschulabschluss oder ein gleichwertiger Abschluss und eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel mindestens einem Jahr; im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. Das Erfordernis berufspraktischer Erfahrung gilt nicht an Kunsthochschulen für solche Studien, die einer Vertiefung freikünstlerischer Fähigkeiten dienen.
(III) An Kontaktstudien kann teilnehmen, wer ein Hochschulstudium abgeschlossen oder die erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben hat. Die Zugangsvoraussetzungen im Einzelnen regeln die Hochschulen; im Fall der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der Kontaktstudien erfolgt dies durch Satzung.
Entsprechende Zeugnisse müssen bei der Bewerbung als Kopie, bzw. Scan eingereicht werden.
(2) Darüber hinaus erfordert der
- M.A. Pfingstlich-Charismatische Theologie einen vorausgehenden B.A. vorzugsweise in Theologie mit mindestens 180 Leistungspunkten (180 ECTS), einschließlich der Sprachprüfung in Griechisch und einer Gesamtnote von 2,75 oder besser sowie ein weiterbildendes Praktikum oder Berufserfahrung von mindestens einem Jahr (30 ECTS) im Bereich des Studienfaches.
- M.A. Ehe und Familienberatung einen vorausgehenden B.A. mit mindestens 180 Leistungspunkten (180 ECTS) und einer Gesamtnote von 2,75 oder besser sowie ein weiterbildendes Praktikum oder Berufserfahrung von mindestens einem Jahr (30 ECTS) im Bereich des Studienfaches.
(3) Bei einer Gesamtnote unter 2,75 muss ein Propädeutikum absolviert werden, wobei der/die Studierende an zwei Modulen im jeweiligen Studiengang teilnehmen kann, und in den Programmen weitermachen kann, sofern die Durchschnittsnote 3,0 oder besser ist.
(4) Wenn der/die Studierende einen Bachelor-Abschluss in einem anderen Bereich als
- Für den M.A. Pfingstlich-Charismatische Theologie: Theologie hat, ist der Zugang nach einem Propädeutikum möglich, sobald die griechische Sprache erfolgreich studiert wurde, sowie
zweivier weitere Bachelor-Theologie-Module und das Jahr des Praktikums/der Berufserfahrung in der Gemeinde oder im christlichen Dienst absolviert wurden. - Für den M.A. Ehe und Familienberatung: Sozialpädagogik, Seelsorge oder Psychologie hat, ist der Zugang möglich, sobald mindestens ein Jahrespraktikum/Berufserfahrung in einem angemessenen sozialen oder kirchlichen Arbeitsbereich absolviert wurde.