20. Durchführung von Modul- und Modulteilprüfungen

(1) Modul- und Modulteilprüfungen finden in der von den Prüfer/innen festgelegten Form zu den entsprechend den Prüfungszeiträumen festgelegten Terminen statt.

(2) Das Prüfungsergebnis wird dem/der Studienleiter/in durch den/die Prüfer/in entsprechend der für die jeweilige Prüfungsform festgelegten Art und Weise innerhalb des festgelegten Zeitrahmens mitgeteilt.

(3) Der/die Studienleiter/in informiert die Kandidat/innen über die Prüfungsergebnisse in der für die jeweilige Prüfungsform festgelegten Art und Weise


Revision #2
Created 11 May 2023 09:57:10 by Anneke Reinecker
Updated 11 May 2023 10:30:29 by Anneke Reinecker