03. Studienvoraussetzungen

(1) Wir erkennen die Wichtigkeit eines akkreditierten BA entsprechend des Bologna-Prozesses an. Bewerber für die MA-Studiengänge am ETS müssen nachweisen, dass deren B.A. Abschluss bzw. deren äquivalenter Abschluss auf EQR-Level 6 in vollem Umfang mit §58 des Landeshochschulgesezes Baden-Württemberg übereinstimmt.

 (2) Für Studierende in den beiden MA-Studiengängen des ETS gelten die Regelungen nach §59 des LHG Baden-Württemberg vom 1. Januar 2005:

§ 59
Zugang zu nicht-grundständigen Studiengängen und zu Kontaktstudien

(I) Der Zugang zu einem Masterstudiengang setzt einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Die Hochschulen können durch Satzung weitere Voraussetzungen festlegen. § 58 Absatz 8 gilt entsprechend. Die Hochschulen erkennen ausländische Vorbildungen nach Maßgabe des § 35 an.

(II) Zugangsvoraussetzungen für weiterbildende Masterstudiengänge und sonstige weiterbildende Studiengänge nach § 31 Absatz 3 sind ein erster Hochschulabschluss oder ein gleichwertiger Abschluss und eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel mindestens einem Jahr; im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. Das Erfordernis berufspraktischer Erfahrung gilt nicht an Kunsthochschulen für solche Studien, die einer Vertiefung freikünstlerischer Fähigkeiten dienen.

(III) An Kontaktstudien kann teilnehmen, wer ein Hochschulstudium abgeschlossen oder die erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben hat. Die Zugangsvoraussetzungen im Einzelnen regeln die Hochschulen; im Fall der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der Kontaktstudien erfolgt dies durch Satzung.

(Siehe: https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+BW+%C2%A7+59&psml=bsbawueprod.psml&max=true)

Entsprechende Zeugnisse müssen bei der Bewerbung als Kopie, bzw. Scan eingereicht werden.

Zusätzliche Kriterien der Zugangsvoraussetzungen zu den beiden MA-Studiengängen am ETS:

Der am ETS angebotene MA-Studiengang

(3) Wenn der/die Studierende einen B.A.-Abschluss bzw. äquivalenten Abschluss auf EQF-Level 6 besitzt in einem anderen Bereich als


Revision #20
Created 19 January 2023 14:54:07 by Otniel Pesel
Updated 7 September 2023 13:17:08 by Anneke Reinecker