Ausbildungsordnung
Ausbildungsgänge
AUSBILDUNG ZUM GEMEINDEHELFER
Pastoraler Dienst
Ein dreijähriges Programm, das die Schüler/innen auf die Gemeindedienst vorbereiten und gleichzeitig ein tieferes Wissen über die Bibel vermitteln soll.
Seelsorge
Ein dreijähriges Programm, das die Schüler/innen auf die kirchliche Seelsorge vorbereiten und gleichzeitig ein tieferes Wissen über die Bibel vermitteln soll.
Missionar
Ein dreijähriges Programm, das die Schüler/innen auf die Mission vorbereiten und gleichzeitig ein tieferes Wissen über die Bibel vermitteln soll.
Gemeindemusik
Ein Programm für Gemeindemusiker/innen, Sänger/innen und Lobpreisleiter/innen, das jedem/r Einzelnen helfen soll, zu wachsen und seine Berufung im Gottesdienst weiterzuentwickeln und gleichzeitig ein tieferes Wissen über die Bibel vermitteln soll.
Gemeindepädagogik
Ein dreijähriges Programm, das die Schüler/innen auf Gemeindepädagogik vorbereiten und gleichzeitig ein tieferes Wissen über die Bibel vermitteln soll.
KATECHET/IN UND JUGEND-/KINDERDIENSTLEITER/IN
Diese Ausbildung umfasst zwei Jahre theoretische Ausbildung am Seminar, sowie ein Anerkennungsjahr.
GRUNDKURS
Diese Ausbildung umfasst ein Jahr und dient zur Vorbereitung für den Gemeindedienst oder für ein sich anschließendes Aufbaustudium.
Der Grundkurs muss von allen Schüler/innen erfolgreich absolviert werden. Für ein Weiterstudium bedarf es einer Empfehlung durch das Lehrerkollegium. Im zweiten und dritten Schuljahr erfolgt der Unterricht ausbildungsgangspezifisch, wobei gewisse Überschneidungen möglich sind.
DAS AKADEMISCHE JAHR
Das akademische Jahr ist unterteilt in zwei Semester mit jeweils 16 Unterrichtswochen, in welchen die Schüler/innen mindestens 22 Stunden pro Woche belegen müssen. Das Schuljahr beginnt am 1. September und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.
1. Pflichtfächer
Alle Pflichtkurse müssen erfolgreich abgeschlossen werden. Für den Abschluss muss ein Durchschnitt von mindestens 2.0 oder mehr erreicht werden. Pflichtkurse sind alle Grundkurse, Wahlfächer und Begleit- und Semesterpraktika sowie die Kurse, die mit einer Note bewertet werden. Die Ausbildung (inkl. Abgabe der Abschlussarbeit) muss innerhalb von fünf Jahren nach der ersten Einschreibung an der ETS abgeschlossen werden. Im Falle einer schweren Erkrankung kann auf schriftlichen Antrag an den Studiendekan eine Verlängerung gewährt werden.
Wenn ein/e Schüler/in einen Kurs nicht besteht, muss innerhalb eines Monats nach Semesterende (in welchem der nicht bestandene Kurs angeboten wurde) eine wiederholte Prüfung abgelegt werden, die den gesamten Kursinhalt beinhaltet. Alternativ muss der Kurs im folgenden Jahr oder wenn er erneut angeboten wird, wiederholt und erfolgreich abgeschlossen werden.
2. Wahlfächer
Zusätzlich zu den Pflichtfächern können die Schüler/innen angebotene Wahlfächer belegen. Innerhalb der ersten Woche eines Semesters kann man aus einem Wahlfach ohne weitere Folgen ausscheiden. Scheidet ein/e Schüler/in nach der zweiten Woche aus einem Wahlfach aus, erhält er die Note „W“ (Withdrawal), und eine eventuell erhobene Unterrichtsgebühr wird nicht zurückerstattet. Dies trifft nicht zu für Wahlfächer, die von der Schule abgesagt werden müssen. Wahlfächer werden nur bei einer Mindestanzahl von vier Interessent/innen unterrichtet.
Wahlfächer können von Schüler/innen als Gasthörer/innen besucht werden, sofern sie sich den allgemeinen Anwesenheits- und Finanzregelungen der Schule unterstellen. Die Prüfungen brauchen dann nicht mitgeschrieben werden. Es wird keine Fachnote erteilt; nur die Teilnahme am Unterricht wird bescheinigt. Praktischer Musikunterricht (Gesangs- und Instrumentalunterricht) ist für Gasthörer/innen nicht zugänglich.
3. Zuordnung in eine höhere Klassenstufe
Eine Zuordnung in eine höhere Unterrichtsstufe bei Antritt der Ausbildung ist auf zwei Wegen möglich:
- ETS stimmt der Übertragung von Credits anderer Schulen zu.
- durch Ablegen einer Prüfung in bereits absolvierten Fächern. Dies ist jedoch nur in bestimmten Fächern und bei folgenden Bedingungen möglich:
i. Credits, die durch eine Prüfung erlangt werden, werden mit „P“ (Pass = Bestanden) ins Zeugnis aufgenommen und haben keinen Einfluss auf die Durchschnittsnote des Schülers.
ii. In der jeweiligen Prüfung muss zumindest eine Versetzungsnote erreicht werden, um für das Fach Credits zu erreichen.
iii. Eine solche Anerkennung kann nur für Fächer des Grundkurses gegeben werden, vorausgesetzt der/die Schüler/in erreicht dennoch mindestens 20 Unterrichtsstunden pro Woche.
iv. Prüfungen zur Anerkennung von bereits absolvierten Fächern können nur in den ersten zwei Wochen eines Semesters abgelegt werden.
Jede Einordnung in eine höhere Klassenstufe bedarf der Genehmigung des Dekans.
Praktika
Praktika machen einen wichtigen Teil der gesamten Ausbildungserfahrung am ETS aus. Als grundlegender Teil der Ausbildung wird daher von allen Schüler/innen erwartet, Praktika je nach Studienschwerpunkt zu absolvieren. Es gibt drei Arten von Praktika.
Begleitpraktikum
Das Begleitpraktikum wird als eine Unterstützung zum Lernen innerhalb eines bereits existierenden Gemeindedienstes angesehen.
Die Platzierung der Schüler/innen für das Begleitpraktikum wird in Kooperation vom/von der Praktikumsleiter/in, dem/der Pastor/in vor Ort und dem/r Schüler/in gemäß dessen Dienst- und Studienbereich erarbeitet.
Eine Beschreibung der Praktikumsanforderungen erstellt der/die verantwortliche Pastor/in oder Leiter/in einer Einrichtung vor Antritt des Dienstes. Die Schüler/innen wird Teil der Gemeinde, in welcher sie dienen wird. Praktikumsberichte sollen regelmäßig an den/die Praktikumsleiter/in eingereicht werden.
Praktikum
Alle ETS Schüler/innen sind während der ersten drei Jahre verpflichtet an einem 8-wöchigen Praktikum teilzunehmen. Es wird in der Regel im Januar und Februar absolviert und kann in einer oder mehreren Gemeinden/Institutionen stattfinden.
Diese Praktika werden in Zusammenarbeit mit dem/der Praktikumsleiter/in, dem/der Pastor/in der Gemeinde und dem/der Schüler/in koordiniert und geplant. Jede/r Schüler/in kann seine/ihre eigenen Interessen bei dieser Planung mit einbringen und sich an der Koordination beteiligen, natürlich in engster Zusammenarbeit mit dem/der Praktikumsleiter/in.
Reisekosten
Grundsätzlich übernimmt der Schüler die Reisekosten für sein Praktikum selbst. Dies wird den Gemeinden so mitgeteilt und um einen Beitrag an den Kosten gebeten. Ebenfalls werden die Gemeinden gebeten, ein kleines Taschengeld zu geben. Jegliche Reise- und Dienstausgaben sollten daher mit Belegen protokolliert werden.
Praktikumsberichte
Die ausgefüllten Praktikumsberichte müssen nach Ende des Praktikums innerhalb von 14 Tagen an die Schule zurückgesandt werden.
Aufenthalt am ETS
Übernachtung und Verpflegung außerhalb der Schulzeit ist nicht in den pauschalen Internatskosten der Schule beinhaltet. Nur diejenigen Schüler/innen, die im Haus zum Semesterpraktikum eingeteilt sind, erhalten freie Kost und Logis.
Das Wohnen im Internat außerhalb der regulären Schulzeiten bedarf einer Sondergenehmigung des Hausmanagements.
Jahrespraktikum
Dauer
Das Jahrespraktikum beginnt jeweils am 1. September und dauert bis 31. August des folgenden Jahres (Vollzeitpraktikum). Für Urlaub, Forschung und Schreiben der Abschlusarbeit werden zehn Wochen pro Jahr angesetzt. In individuellen Fällen kann dieser Zeitplan mit Genehmigung der Schule verändert werden.
Das Praktikum kann zudem auf zwei Jahre ausgedehnt werden (bis 31. August des übernächsten Jahres), wenn der/die Schüler/in parallel einer anderen Beschäftigung nachgeht (Teilzeitpraktikum).
Beim Ausbildungsgang zum/r Missionar/in muss das Jahrespraktikum im Ausland absolviert werden.
Einteilung
Es liegt in erster Linie in der Verantwortung der Schüler/innen, einen Platz für das Jahrespraktikum zu finden. Allerdings muss Rücksprache mit der Schule genommen werden. Das Praktikum kann in einer Lokalgemeinde oder in einem übergemeindlichen Werk stattfinden. Ein/e Praktikumsbetreuer/in vor Ort muss in jedem Fall gewährleistet sein.
Anforderungen
Ein vollzeitliches Jahrespraktikum beträgt 40 Std. wöchentlich (teilzeitliches Jahrespraktikum 15 Std. wöchentlich) und hat zudem fachorientierte Anforderungen.
Anwesenheitsregularien
Teilnahmepflicht und Anwesenheitskontrolle
Es wird von jedem/r Schüler/in erwartet, dass er/sie den Unterricht pünktlich und regelmäßig besucht und diesem mit ganzer Aufmerksamkeit folgt. Der Missbrauch von Computern im Unterricht ist nicht gestattet und führt zu disziplinarischen Maßnahmen.
Unberechtigte Unterrichtsversäumnis
Eine unberechtigte Unterrichtsversäumnis liegt vor, wenn ein/e Schüler/in während eines Semesters den Unterricht mehr als einmal ohne begründete Entschuldigung versäumt. Jede unberechtigte Unterrichtsversäumnis führt zu einem Notenabzug von 3% der Gesamtnote für den jeweiligen Kurs.
Befreiung von Pflichtunterrichtsfächern
Eine Befreiung von Pflichtunterrichtsfächern kann in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur während der ersten Unterrichtswoche erteilt werden. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht (z. B. Sportunterricht), ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
Verhinderung der Teilnahme
Ist ein/e Schüler/in aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit, Unfall) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen. Im Falle mündlicher Benachrichtigung muss der/die Schüler/in eine schriftliche Mitteilung bei seiner Rückkehr nachreichen. Es ist auch seine/ihre Verantwortung, die betroffenen Lehrer/innen über die Verhinderung der Teilnahme am Unterricht zu benachrichtigen. Bei einer Krankheitsdauer von mehr als drei Tagen wird die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt. Der versäumte Unterricht muss von den Schüler/innen eigenverantwortlich nachgearbeitet werden.
Beurlaubung
Eine Beurlaubung vom Besuch des Unterrichts ist lediglich in begründeten Ausnahmefällen und auf rechtzeitigen Antrag (spätestens zwei Tage zuvor) beim Dekan möglich. Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt:
- Besuch von Mitarbeiter- und Leiterschaftskonferenzen der jeweiligen Gemeinde oder Gemeindebewegung (bis zu fünf Unterrichtstagen pro Schuljahr);
- wichtiger persönlicher Grund (Todesfall in der nahen Verwandtschaft; schwere Erkrankung von Familienmitgliedern, soweit die Anwesenheit des/der Schüler/in zur vorläufigen Sicherung der Pflege erforderlich ist; Arzt- oder Zahnarzttermin, der zwangsweise in die Unterrichtszeit fällt).
Nachholpflicht
Für jegliches Fernbleiben vom Unterricht trägt der/die Schüler/in die Verantwortung, den versäumten Unterrichtsstoff nachzuholen. Prüfungen müssen im Einvernehmen mit dem Fachlehrer nachgeholt werden.
Verspätung
Das Erscheinen zum Unterricht fünf Minuten nach Unterrichtsbeginn wird als Verspätung eingestuft. Drei Verspätungen werden als Versäumnis gewertet.
Prüfungsordnung
- Alle theoretischen und praktischen Fächer werden von den einzelnen Lehrer/innen anhand des folgenden Notenpunktsystems bewertet:
100 - 93 = A (sehr gut) 4,0 Leistungspunkte
92 - 90 = A- 3,7 Leistungspunkte
89 - 88 = B+ (gut) 3,3 Leistungspunkte
87 - 83 = B 3,0 Leistungspunkte
82 - 80 = B- 2,7 Leistungspunkte
79 - 77 = C+ (befriedigend) 2,3 Leistungspunkte
76 - 70 = C 2,0 Leistungspunkte
69 - 67 = C- 1,7 Leistungspunkte
66 - 65 = D+ (ausreichend) 1,3 Leistungspunkte
64 - 55 = D 1,0 Leistungspunkte
54 - 0 = F (ungenügend) 0,0 Leistungspunkte - Die schulischen Leistungen eines/r jeden Schülers/in werden in einer Lehrerkonferenz am Ende des Semesters besprochen. Dabei wird über die Fortsetzung der Ausbildung jedes/r Schülers/in entschieden.
Wenn ein/e Schüler/in am Ende des ersten, dritten oder fünften Semesters dem Notendurchschnitt (wie unten aufgeführt) nicht genügt, wird ihm/ihr eine Probezeit zugebilligt. Er hat bis Ende des zweiten, vierten oder sechsten Semesters Zeit seinen Notendurchschnitt zu verbessern. Geschieht dies nicht, behält sich die Schulleitung das Recht vor, ihn/sie von der Schule zu entlassen.
a. Ein Notendurchschnitt von 1,5 bis 2,0 am Ende des ersten und zweiten Halbjahres.
b. Ein Notendurchschnitt von 1,75 bis 2,0 am Ende des dritten und vierten Halbjahres.
c. Ein Notendurchschnitt von 1,9 bis 2,0 am Ende des fünften Halbjahres.
Schüler/innen, die einen Ausbildungsgang abschließen, müssen einen Durchschnitt von 2,0 erreichen.
Innerhalb von zwei Monaten nach jedem Semesterende erhält der/die Schüler/in ein Zwischenzeugnis. - Das Betrügen in Prüfungen widerspricht den christlichen Prinzipien der Ehrlichkeit und Integrität. Wird ein/e Schüler/in beim Betrug entdeckt, werden folgende Schritte vorgenommen:
a. die Klausur wird mit einer 0 versehen und der Dekan wird informiert
b. der/die Schüler/in kann vor dem Disziplinarkomitee Einspruch erheben
c. eine zweites Vergehen kann das Erscheinen vor dem Disziplinarkomitee nach sich ziehen. - Das Plagiat ist ein gravierendes akademisches Vergehen und wird wie Betrug behandelt.
- Das Notenpunktsystem ermöglicht das Errechnen des Notendurchschnitts, indem zuerst die erhaltenen Leistungspunkte für ein Fach mit der entsprechenden Zahl der Semesterstunden des Faches multipliziert werden und dann die Gesamtleistungspunkte aller Fächer durch die Gesamtsemesterstundenzahl dividiert werden. Durchschnittsleistungen werden nach der folgenden Skala bewertet:
4,0 - 3,5 sehr gut
3,49 - 3,0 gut
2,99 - 2,5 befriedigend
2,49 - 2,0 ausreichend
1,99 - 1,0 mangelhaft
0,99 - 0 ungenügend - Noten werden in jedem Fach von betreffenden Lehrer/innen zum Semesterende anhand von mindestens zwei Klassenarbeiten, Facharbeiten oder anderen Kriterien errechnet.
- Unter besonderen Umständen kann vom/von der Lehrer/in die Note „I“ (Incomplete - Unvollständig) gegeben werden. Diese Note muss innerhalb von sechs Wochen nach Semesterende vervollständigt, oder in ein F (Ungenügend) geändert werden
- Die Bewertung der Teilnahme am geistlichen Leben der Schule, Praktikum, Schulchors und Sport beschränkt sich auf die Bezeichnungen „Bestanden (P)/Nicht Bestanden (F)“.
- Nach jedem Halbjahr erhält der/die Schüler/in ein Zwischenzeugnis, aus dem auch der bis dann erzielte Notendurchschnitt hervorgeht. Eine beglaubigte Zeugniskopie kann auf schriftliche Anfrage des/der Schülers/in an andere Institutionen übersandt werden. Hierfür wird eine Gebühr von Euro 10,- pro Kopie erhoben. Es wird keine Kopie oder ein Abschluss ausgestellt, bevor nicht alle finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Schule getilgt sind.
- Für das Erlangen eines ordentlichen Abschlusses muss der/die Schüler/in den akademischen und praktischen Unterricht erfolgreich absolvieren. Die ECTE-Qualifikation in kirchlichen Diensten (EQR Stufe 6) wird nach zufriedenstellendem Abschluss aller Studien innerhalb von fünf Jahren nach der ersten Registrierung an der ETS verliehen.
- Schüler/innen, die während des Schulhalbjahres abbrechen, erhalten für jedes einzelne Fach ein „W“ (Abgebrochen) in ihrem Zeugnis. Falls sie zur Schule zurückkehren, müssen sie, unabhängig von den vorher erreichten Noten, alle Pflichtfächer neu belegen und absolvieren.
- Kurse, die als Gasthörer belegt werden, werden im Zeugnis mit “AU” (Audit) vermerkt und wirken sich nicht auf den Notendurchschnitt aus.
Arbeitsbeschränkungen
- Vollzeitliche Schüler/innen sollten während des Schuljahres neben ihrer Schulausbildung, dem Begleitpraktikum und der Mitarbeit in der Schule kein Arbeitsverhältnis eingehen oder regelmäßige Dienstverpflichtungen in einer Gemeinde annehmen.
- Anträge zur Ausnahme von dieser Regelung müssen in der ersten Woche des Semesters schriftlich beim Studienleiter eingereicht werden.
- Die folgenden Gründe können Grundlage für eine solche Ausnahme sein:
a. wenn ein/e Schüler/in keine oder nur unzureichende staatliche Unterstützung bekommt und sonst keine regelmäßigen Einkünfte hat, um sein/ihr Schulgeld zu decken;
b. wenn andere außergewöhnliche finanzielle Schwierigkeiten vorliegen. - Die Arbeit oder der Dienst darf an Schultagen (Montag - Freitag) nicht mehr als zwei Abende und/oder Nachmittage, pro Woche jedoch nicht mehr als zehn Stunden in Anspruch nehmen.
- Die Erlaubnis kann von der Schule weiter beschränkt werden, wenn die schulischen Leistungen des/der Schülers/in oder seine/ihre persönliche Situation dies verlangen.
- Ausländische Schüler/innen dürfen bis zu zwei Monate außerhalb der Schule gegen Entgelt arbeiten. Dafür wird eine Arbeitserlaubnis benötigt, bevor eine Anstellung begonnen wird.